Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
E. Besondere Bestimmungen über den Milizstand und den Reservestand (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 49)E. Besondere Bestimmungen über den Milizstand und den Reservestand Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 49,)
Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Wehrpflichtige des Milizstandes sind mangels Eignung oder mangels Bedarfes für eine Verwendung in der Einsatzorganisation von Amts wegen durch Bescheid des zuständigen Militärkommandos in den Reservestand zu versetzen. Bei Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, kann diese Versetzung mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst verfügt werden.
(2)Absatz 2,Berufsoffiziere, die vor Beendigung ihrer Wehrpflicht in den Ruhestand versetzt werden, treten damit unmittelbar in den Reservestand über. Gleiches gilt für Beamte, die im Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen und noch wehrpflichtig sind.Berufsoffiziere, die vor Beendigung ihrer Wehrpflicht in den Ruhestand versetzt werden, treten damit unmittelbar in den Reservestand über. Gleiches gilt für Beamte, die im Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 11, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen und noch wehrpflichtig sind.
(3)Absatz 3,Wehrpflichtige des Reservestandes können in den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c sowie zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes von Amts wegen nach Maßgabe des Bedarfes und ihrer Eignung für eine Verwendung in der Einsatzorganisation durch Bescheid des zuständigen Militärkommandos in den Milizstand versetzt werden. In anderen Fällen bedarf eine Versetzung in den Milizstand der Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen.Wehrpflichtige des Reservestandes können in den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c sowie zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes von Amts wegen nach Maßgabe des Bedarfes und ihrer Eignung für eine Verwendung in der Einsatzorganisation durch Bescheid des zuständigen Militärkommandos in den Milizstand versetzt werden. In anderen Fällen bedarf eine Versetzung in den Milizstand der Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 50)Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 50,)
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12062766
Alte Dokumentnummer
N4199012360J