Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 690/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
E. Besondere Bestimmungen über den Milizstand und den Reservestand
Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Wehrpflichtige des Milizstandes sind mangels Eignung oder mangels Bedarfes für eine Verwendung in der Einsatzorganisation von Amts wegen durch Bescheid des zuständigen Militärkommandos in den Reservestand zu versetzen. Bei Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, kann diese Versetzung mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst verfügt werden.
(2)Absatz 2,Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über:
vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit
zu Kaderübungen auf Grund einer vor diesem Tag abgegebenen freiwilligen Meldung nach § 29 Abs. 6 oder einer Verpflichtung nach § 29 Abs. 7 und 8 oder Abs. 9 oderzu Kaderübungen auf Grund einer vor diesem Tag abgegebenen freiwilligen Meldung nach Paragraph 29, Absatz 6, oder einer Verpflichtung nach Paragraph 29, Absatz 7 und 8 oder Absatz 9, oder
sechs Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Kaderübungen herangezogen werden dürfen, oder
zehn Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder
mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluß der Stellungskommisson.
Die Heranziehbarkeit zu Truppenübungen oder Kaderübungen wird in den Fällen der Z 1 und 2 durch eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht oder einen Aufschub der Einberufung nicht berührt.Die Heranziehbarkeit zu Truppenübungen oder Kaderübungen wird in den Fällen der Ziffer eins und 2 durch eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht oder einen Aufschub der Einberufung nicht berührt.
(3)Absatz 3,Berufsoffiziere, die vor Beendigung ihrer Wehrpflicht in den Ruhestand versetzt werden, treten damit unmittelbar in den Reservestand über. Gleiches gilt für Beamte, die im Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen und noch wehrpflichtig sind.Berufsoffiziere, die vor Beendigung ihrer Wehrpflicht in den Ruhestand versetzt werden, treten damit unmittelbar in den Reservestand über. Gleiches gilt für Beamte, die im Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 11, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen und noch wehrpflichtig sind.
(4)Absatz 4,Wehrpflichtige des Reservestandes können in den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c sowie zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes von Amts wegen nach Maßgabe des Bedarfes und ihrer Eignung für eine Verwendung in der Einsatzorganisation durch Bescheid des zuständigen Militärkommandos in den Milizstand versetzt werden. In anderen Fällen bedarf eine Versetzung in den Milizstand der Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen.Wehrpflichtige des Reservestandes können in den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c sowie zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes von Amts wegen nach Maßgabe des Bedarfes und ihrer Eignung für eine Verwendung in der Einsatzorganisation durch Bescheid des zuständigen Militärkommandos in den Milizstand versetzt werden. In anderen Fällen bedarf eine Versetzung in den Milizstand der Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12063986
Alte Dokumentnummer
N4199223839J