Rechtstracker.at

§ 47 WG

Fassungen
20.06.1990 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4701.01.200121.12.2001 § → § —
§ 4701.01.199831.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 30/1998
§ 4701.10.199431.12.1997 § → § BGBl. Nr. 523/1994
§ 4701.01.199330.09.1994 § → § BGBl. Nr. 690/1992
§ 4720.06.199031.12.1992 BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

20.06.1990BGBl. Nr. 305/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 690/1992

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

römisch drei. Pflichten und Rechte der Soldaten

Allgemeines

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Der Dienst im Bundesheer ist Pflicht aller wehrfähigen Bürger des Staates. Diese gebietet den Soldaten, alles zu tun, was den Aufgaben des Bundesheeres förderlich ist, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein könnte.
  2. Absatz 2,Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die Wehrpflichtigen unter Bedachtnahme auf Paragraph 35, Absatz 2, zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit verwendet werden. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 56,)
  3. Absatz 3,Die Befehle der Vorgesetzten sind pünktlich und genau zu befolgen; allen ihren Weisungen hat der Untergebene zu gehorchen. Der Untergebene kann die Befolgung eines Befehles nur dann ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde (Artikel 20, Absatz eins, B-VG).
  4. Absatz 4,Allen Soldaten steht das Recht zu, Wünsche vorzubringen, Vorstellungen zu erheben und über erlittenes Unrecht Beschwerde zu führen. Beschwerden über Befehle, deren sofortige Ausführung aufgetragen wurde, sind erst nach deren Vollzug gestattet.
  5. Absatz 5,Gehorsamsverweigerung und jede andere Verletzung der militärischen Pflichten werden nach den Straf- und Disziplinarvorschriften geahndet.

Schlagworte

Strafvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062772

Alte Dokumentnummer

N4199012366J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P47/NOR12062772