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§ 47 WG

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 523/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4701.01.200121.12.2001 § → § —
§ 4701.01.199831.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 30/1998
§ 4701.10.199431.12.1997 § → § BGBl. Nr. 523/1994
§ 4701.01.199330.09.1994 § → § BGBl. Nr. 690/1992
§ 4720.06.199031.12.1992 BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 523/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 30/1998

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

römisch drei. Pflichten und Rechte der Soldaten

Allgemeines

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Der Dienst im Bundesheer ist Pflicht aller wehrfähigen Bürger des Staates. Diese gebietet den Soldaten, alles zu tun, was den Aufgaben des Bundesheeres förderlich ist, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein könnte.
  2. Absatz 2,Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die Wehrpflichtigen unter Bedachtnahme auf Paragraph 35, Absatz 2, zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet. Eine Heranziehung von Wehrpflichtigen zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c ist während jeder Wehrdienstleistung zulässig. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit verwendet werden.
  3. Absatz 3,Die Befehle der Vorgesetzten sind pünktlich und genau zu befolgen; allen ihren Befehlen hat der Untergebene zu gehorchen. Der Untergebene kann die Befolgung eines Befehles nur dann ablehnen, wenn der Befehl entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde (Artikel 20, Absatz eins, B-VG).
  4. Absatz 4,Allen Soldaten steht das Recht zu, Wünsche vorzubringen, Vorstellungen zu erheben und über erlittenes Unrecht Beschwerde zu führen. Beschwerden über Befehle, deren sofortige Ausführung aufgetragen wurde, sind erst nach deren Vollzug gestattet.
  5. Absatz 5,Gehorsamsverweigerung und jede andere Verletzung der militärischen Pflichten werden nach den Straf- und Disziplinarvorschriften geahndet.
  6. Absatz 6,Gelangt einem Soldaten, der mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut ist, der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung zur Kenntnis, die den gesetzmäßigen Wirkungsbereich dieses Soldaten betrifft, so hat dieser Soldat die Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft auch dann zu erstatten, wenn durch diese Handlung der Verdacht einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 nicht begründet wird. Diese Anzeigepflicht besteht nicht,
    1. Ziffer eins
      wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vetrauensverhältnisses Anmerkung, richtig: Vertrauensverhältnisses) bedarf, oder
    2. Ziffer 2
      wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß die gerichtliche Strafbarkeit der Tat binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird.

Schlagworte

Strafvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12064895

Alte Dokumentnummer

N4199439484J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P47/NOR12064895