Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 690/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
III. Pflichten und Rechte der Soldatenrömisch drei. Pflichten und Rechte der Soldaten
Allgemeines
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Der Dienst im Bundesheer ist Pflicht aller wehrfähigen Bürger des Staates. Diese gebietet den Soldaten, alles zu tun, was den Aufgaben des Bundesheeres förderlich ist, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein könnte.
(2)Absatz 2,Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die Wehrpflichtigen unter Bedachtnahme auf § 35 Abs. 2 zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet. Eine Heranziehung von Wehrpflichtigen zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c ist während jeder Wehrdienstleistung zulässig. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit verwendet werden.Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die Wehrpflichtigen unter Bedachtnahme auf Paragraph 35, Absatz 2, zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet. Eine Heranziehung von Wehrpflichtigen zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c ist während jeder Wehrdienstleistung zulässig. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit verwendet werden.
(3)Absatz 3,Die Befehle der Vorgesetzten sind pünktlich und genau zu befolgen; allen ihren Befehlen hat der Untergebene zu gehorchen. Der Untergebene kann die Befolgung eines Befehles nur dann ablehnen, wenn der Befehl entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde (Art. 20 Abs. 1 B-VG).Die Befehle der Vorgesetzten sind pünktlich und genau zu befolgen; allen ihren Befehlen hat der Untergebene zu gehorchen. Der Untergebene kann die Befolgung eines Befehles nur dann ablehnen, wenn der Befehl entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde (Artikel 20, Absatz eins, B-VG).
(4)Absatz 4,Allen Soldaten steht das Recht zu, Wünsche vorzubringen, Vorstellungen zu erheben und über erlittenes Unrecht Beschwerde zu führen. Beschwerden über Befehle, deren sofortige Ausführung aufgetragen wurde, sind erst nach deren Vollzug gestattet.
(5)Absatz 5,Gehorsamsverweigerung und jede andere Verletzung der militärischen Pflichten werden nach den Straf- und Disziplinarvorschriften geahndet.
Schlagworte
Strafvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12063988
Alte Dokumentnummer
N4199223841J