Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Text
§ 5a. (1) Als Tatsachen im Sinne des § 5 Abs. 5 Z 3 gelten:Paragraph 5 a, (1) Als Tatsachen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 3, gelten:
Eine Verurteilung wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde, oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde.Eine Verurteilung wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde, oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des Paragraph eins, des Waffengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 443, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde.
Die Zugehörigkeit des Zivildienstwerbers zu einem Wachkörper des Bundes oder einer Gemeinde zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung nach § 2 Abs. 1.Die Zugehörigkeit des Zivildienstwerbers zu einem Wachkörper des Bundes oder einer Gemeinde zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Alle Behörden und Ämter haben dem Bundesministerium für Inneres die von ihm verlangten, für die Feststellung nach § 5 Abs. 4 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nichtAlle Behörden und Ämter haben dem Bundesministerium für Inneres die von ihm verlangten, für die Feststellung nach Paragraph 5, Absatz 4, erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht
andere Rechtsvorschriften eine Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehen.
(3)Absatz 3,Ist der Zivildienstwerber nicht ausschließlich wegen einer der im Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden, so hat das Gericht auf Antrag des Bundesministeriums für Inneres mit Beschluß festzustellen, ob auf eine solche strafbare Handlung eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe entfallen ist. Gegen diesen Beschluß steht dem Zivildienstwerber und dem Staatsanwalt die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.Ist der Zivildienstwerber nicht ausschließlich wegen einer der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden, so hat das Gericht auf Antrag des Bundesministeriums für Inneres mit Beschluß festzustellen, ob auf eine solche strafbare Handlung eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe entfallen ist. Gegen diesen Beschluß steht dem Zivildienstwerber und dem Staatsanwalt die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.
(4)Absatz 4,Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (§§ 24 und 25 WG) in geeigneter Weise über das Recht, eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 abzugeben, zu informieren.Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (Paragraphen 24 und 25 WG) in geeigneter Weise über das Recht, eine Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, abzugeben, zu informieren.
(5)Absatz 5,Liegt eine rechtsgültige Erklärung nach § 2 Abs. 1 vor, sind Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Vom Zivildienstpflichtigen, der bereits Präsenzdienst geleistet hat, ist jedoch mindestens ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten; in diesem Falle ist § 7 Abs. 1 zweiter Satz nicht anzuwenden.Liegt eine rechtsgültige Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, vor, sind Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Vom Zivildienstpflichtigen, der bereits Präsenzdienst geleistet hat, ist jedoch mindestens ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten; in diesem Falle ist Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12063471
alte Dokumentnummer
N4199118417J