Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 788 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Text
§ 5a. (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,Paragraph 5 a, (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,
wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des § 1 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oderwenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des Paragraph eins, Waffengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 443, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder
wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Art. 78d B-VG) angehört, oderwenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Artikel 78 d, B-VG) angehört, oder
während es gemäß § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.während es gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 6, oder Paragraph 76 a, ruht.
(2)Absatz 2,Ist der Zivildienstwerber nicht ausschließlich wegen einer der im Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden, so hat das Gericht auf Antrag des Bundesministers für Inneres mit Beschluß festzustellen, ob auf eine solche strafbare Handlung eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe entfallen ist. Gegen diesen Beschluß steht dem Zivildienstwerber und dem Staatsanwalt die binnen zwei Wochen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.Ist der Zivildienstwerber nicht ausschließlich wegen einer der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden, so hat das Gericht auf Antrag des Bundesministers für Inneres mit Beschluß festzustellen, ob auf eine solche strafbare Handlung eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe entfallen ist. Gegen diesen Beschluß steht dem Zivildienstwerber und dem Staatsanwalt die binnen zwei Wochen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.
(3)Absatz 3,Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn
feststeht, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 2 Abs. 1), oderfeststeht, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (Paragraph 2, Absatz eins,), oder
die Zivildiensterklärung unvollständig ist (§ 2 Abs. 1 und 3), oderdie Zivildiensterklärung unvollständig ist (Paragraph 2, Absatz eins und 3), oder
die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 2 Abs. 3), oderdie Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (Paragraph 2, Absatz 3,), oder
ein Ausschlußgrund nach Abs. 1 vorliegt.ein Ausschlußgrund nach Absatz eins, vorliegt.
(4)Absatz 4,Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (Paragraph 5, Absatz 4,), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Absatz 3, Ziffer 2,) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.
Dokumentnummer
NOR12065684
alte Dokumentnummer
N4199660017J