Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Text
§ 5a. (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,Paragraph 5 a, (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,
wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des § 1 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde,wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des Paragraph eins, Waffengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 443, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde,
wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Art. 78d B-VG) angehört.wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Artikel 78 d, B-VG) angehört.
(2)Absatz 2,Ist der Zivildienstwerber nicht ausschließlich wegen einer der im Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden, so hat das Gericht auf Antrag des Bundesministers für Inneres mit Beschluß festzustellen, ob auf eine solche strafbare Handlung eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe entfallen ist. Gegen diesen Beschluß steht dem Zivildienstwerber und dem Staatsanwalt die binnen zwei Wochen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.Ist der Zivildienstwerber nicht ausschließlich wegen einer der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden, so hat das Gericht auf Antrag des Bundesministers für Inneres mit Beschluß festzustellen, ob auf eine solche strafbare Handlung eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe entfallen ist. Gegen diesen Beschluß steht dem Zivildienstwerber und dem Staatsanwalt die binnen zwei Wochen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.
(3)Absatz 3,Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn
der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 2 Abs. 1), oderder Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (Paragraph 2, Absatz eins,), oder
die Frist für die Abgabe der Zivildiensterklärung (§ 2 Abs. 1) abgelaufen ist, oderdie Frist für die Abgabe der Zivildiensterklärung (Paragraph 2, Absatz eins,) abgelaufen ist, oder
die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 2 Abs. 1),die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (Paragraph 2, Absatz eins,),
die Zivildiensterklärung unvollständig ist (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 3), oderdie Zivildiensterklärung unvollständig ist (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3), oder
ein Ausschlußgrund nach Abs. 1 vorliegt.ein Ausschlußgrund nach Absatz eins, vorliegt.
(4)Absatz 4,Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), daß Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist.Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (Paragraph 5, Absatz 4,), daß Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist.
Dokumentnummer
NOR12064602
alte Dokumentnummer
N4199434006J