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§ 36 HGG 1992

Fassungen
01.07.1992 bis 30.06.1995 — BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3601.07.199531.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
§ 3601.07.199230.06.1995 BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 422/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Entscheidung über den Antrag

Paragraph 36, (1) Die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, bei der nach Paragraph 35, Absatz eins, der Antrag eingebracht werden kann. Sofern der Antrag spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Tag des Antrittes des Präsenzdienstes eingebracht wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid so zeitgerecht zu erlassen, daß er zwei Wochen vor diesem Tag bei der für den Wehrpflichtigen nach Antritt des Präsenzdienstes zuständigen militärischen Dienststelle einlangt. In allen anderen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages bei ihr, jedenfalls aber binnen vier Wochen nach Antragstellung den Bescheid zu erlassen.

  1. Absatz 2,Wird ein Anspruch zuerkannt, so ist zugleich die Höhe des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe festzusetzen. In dem Bescheid ist der Familienunterhalt nach Paragraph 32, Absatz eins bis 3 aufzugliedern und für den Kalendermonat zu berechnen. Der Bescheid hat ferner auszusprechen, an welche Personen die Zahlungen zu leisten sind.
  2. Absatz 3,Berufungen gegen die Höhe des Familienunterhaltes oder der Wohnkostenbeihilfe haben keine aufschiebende Wirkung. Über Berufungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
  3. Absatz 4,Die entscheidenden Behörden haben ihre Bescheide der militärischen Dienststelle, bei welcher der Wehrpflichtige
    1. Ziffer eins
      den Präsenzdienst anzutreten hat oder
    2. Ziffer 2
      Dienst leistet oder
    3. Ziffer 3
      unmittelbar vor seiner Entlassung aus dem Präsenzdienst Dienst geleistet hat,
    zur Kenntnis zu bringen.

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12063810

Alte Dokumentnummer

N4199221481J