Kurztitel
Fahrtkostenverordnung für Zivildienstleistende
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 806/1992Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 806 aus 1992,
Text
§ 1. (1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung beträgt monatlich:Paragraph eins, (1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, ZDG gebührende Vergütung beträgt monatlich:
für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) in der Bundeshauptstadt Wien eingesetzte Zivildienstleistende 440 S;
für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) im Bundesland Vorarlberg eingesetzte Zivildienstleistende 120 S und
für alle übrigen Zivildienstleistenden 395 S.
(2)Absatz 2,Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 ZDG gebührende Vergütung beträgt - sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist - monatlich:Die dem Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 7, ZDG gebührende Vergütung beträgt - sofern nicht Absatz 4, anzuwenden ist - monatlich:
1. Für die Benützung der Eisenbahn auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 20 km ......... 306 S,
21 bis 35 km ......... 488 S,
36 bis 50 km ......... 634 S und
darüber .............. 686 S.
2. für die Benützung von Linienbussen und - sofern der
Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Z 1 nicht gedeckt
ist - von Lokalbahnen, ausgenommen solcher im städtischen
Verkehr,
a) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig
bis zu fünf Tagen auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 10 km......... 400 S,
11 - 15 km........... 600 S,
16 - 20 km........... 720 S und
darüber.............. 840 S;
b) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig
sechs Tagen oder, wenn auf Grund einer unregelmäßigen
Dienstzeit, insbesondere bei Dienstleistungen an
Samstagen und Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand
durch eine Vergütung nach lit. a nicht gedeckt ist,
auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 10 km......... 480 S,
11 - 15 km........... 720 S,
16 - 20 km........... 864 S und
darüber............ 1 008 S.
(3)Absatz 3,Der Vergütungsbetrag nach Abs. 2 erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen MassenbeförderungsmittelsDer Vergütungsbetrag nach Absatz 2, erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels
im Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Abs. 2 Z 1 und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, undim Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, und
im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels die Benützung zweckdienlich erscheinen lassen.
(4)Absatz 4,Besteht für den Zivildienstleistenden die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer allgemeinen Tarifermäßigung im Rahmen eines Verkehrsverbundes, so sind ihm die für Fahrten gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 erwachsenden Kosten wie folgt zu vergüten:Besteht für den Zivildienstleistenden die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer allgemeinen Tarifermäßigung im Rahmen eines Verkehrsverbundes, so sind ihm die für Fahrten gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 7, erwachsenden Kosten wie folgt zu vergüten:
für den Verkehrsverbund Ost-Region die benötigten Zonen (Kernzone und Außenzonen);
Für die Verkehrsverbünde in Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol entsprechend den in Abs. 2 angeführten Beträgen mit folgenden Zuschlägen:Für die Verkehrsverbünde in Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol entsprechend den in Absatz 2, angeführten Beträgen mit folgenden Zuschlägen:
Oberösterreich ....... 251 S,
Salzburg ............. 230 S,
Steiermark ........... 210 S und
Tirol ................ 300 S.
für den Verkehrsverbund Vorarlberg monatlich bei einer Fahrtstrecke von a) bis zu 10 km ein Betrag von 170 S,
11 bis 20 km ein Betrag von 278 S,
21 bis 30 km ein Betrag von 394 S und
darüber ein Betrag von 540 S.
Wird durch die Fahrtstrecke der Bereich einer Region des Verkehrsverbundes nicht überschritten, so gebührt an Stelle der unter lit. c und d genannten Beträge jeweils nur der Betrag von 360 S.Wird durch die Fahrtstrecke der Bereich einer Region des Verkehrsverbundes nicht überschritten, so gebührt an Stelle der unter Litera c und d genannten Beträge jeweils nur der Betrag von 360 S.
(5)Absatz 5,Zivildienstleistenden, denen durch die in Abs. 4 Z 2 vorgesehenen Vergütungen im Bereich des Verkehrsverbundes Oberösterreich die für Fahrten nach § 31 Abs. 1 Z 7 erwachsenen Kosten für die Monate Oktober bis Dezember 1992 nicht abgedeckt wurden, ist für diesen Zeitraum im Jänner 1993 eine Ausgleichszahlung von 134 S monatlich zuzuerkennen.Zivildienstleistenden, denen durch die in Absatz 4, Ziffer 2, vorgesehenen Vergütungen im Bereich des Verkehrsverbundes Oberösterreich die für Fahrten nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 7, erwachsenen Kosten für die Monate Oktober bis Dezember 1992 nicht abgedeckt wurden, ist für diesen Zeitraum im Jänner 1993 eine Ausgleichszahlung von 134 S monatlich zuzuerkennen.