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§ 1 FK-V

Fassungen
01.01.1994 bis 28.02.1994 — BGBl. Nr. 920/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.03.199430.09.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 788/1994
§ 101.01.199428.02.1994 § → § BGBl. Nr. 920/1993
§ 101.05.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 287/1993
§ 101.04.199330.04.1993 § → § BGBl. Nr. 70/1993
§ 101.02.199331.03.1993 § → § BGBl. Nr. 70/1993
§ 101.01.199331.01.1993 § → § BGBl. Nr. 806/1992
§ 101.12.199231.12.1992 § → § BGBl. Nr. 724/1992
§ 101.10.199230.11.1992 BGBl. Nr. 621/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrtkostenverordnung für Zivildienstleistende

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 920 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 920/1993

Außerkrafttretensdatum

28.02.1994

Abkürzung

FK-V

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph eins, (1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, ZDG gebührende Vergütung beträgt monatlich:

  1. Ziffer eins
    für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) in der Bundeshauptstadt Wien eingesetzte Zivildienstleistende 500 S;
  2. Ziffer 2
    für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) im Bundesland Vorarlberg eingesetzte Zivildienstleistende 120 S und
  3. Ziffer 3
    für alle übrigen Zivildienstleistenden 395 S.
  1. Absatz 2,Die dem Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 7, ZDG gebührende Vergütung beträgt - sofern nicht Absatz 4, anzuwenden ist - monatlich:

  1. Für die Benützung der Eisenbahn auf einer Fahrtstrecke von

     bis zu 20 km ............................    334 S,

     21 km bis 35 km .........................    516 S,

     36 km bis 50 km .........................    642 S und

     darüber .................................    690 S;

  2. für die Benützung von Linienbussen und - sofern der

     Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Z 1 nicht gedeckt

     ist - von Lokalbahnen, ausgenommen solcher im städtischen

     Verkehr,

     a) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig bis zu fünf

        Tagen auf einer Fahrtstrecke von

        bis zu 10 km .....................        440 S,

        11 - 15 km .......................        640 S,

        16 - 20 km .......................        800 S

        und darüber ......................        920 S;

     b) bei einer wöchentlichen Dienstzeit

        von regelmäßig bis zu fünf Tagen auf

        einer Fahrtstrecke von

        bis zu 10 km .....................        528 S,

        11 - 15km.........................        768 S,

        16 - 20 km........................        960 S

        und darüber.......................      1 104 S.

  1. Absatz 3,Der Vergütungsbetrag nach Absatz 2, erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels
    1. Litera a
      im Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, und
    2. Litera b
      im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels die Benützung zweckdienlich erscheinen lassen.
  2. Absatz 4,Besteht für den Zivildienstleistenden die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer allgemeinen Tarifermäßigung im Rahmen eines Verkehrsverbundes, so sind ihm die für Fahrten gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 7, erwachsenden Kosten wie folgt zu vergüten:
    1. Ziffer eins
      für den Verkehrsverbund Ost-Region die benötigten Zonen (Kernzone und Außenzonen);
    2. Ziffer 2
      Für die Verkehrsverbünde in Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol entsprechend den in Absatz 2, angeführten Beträgen mit folgenden Zuschlägen:

     Oberösterreich .......251 S,

     Salzburg .............230 S,

     Steiermark ...........255 S und

     Tirol ................300 S.

  1. Ziffer 3
    für den Verkehrsverbund Vorarlberg monatlich bei einer Fahrtstrecke von a) bis zu 10 km ein Betrag von 190 S,
    1. Litera b
      11 bis 20 km ein Betrag von 306 S,
    2. Litera c
      21 bis 30 km ein Betrag von 428 S und
    3. Litera d
      darüber ein Betrag von 588 S.
Wird durch die Fahrtstrecke der Bereich einer Region des Verkehrsverbundes nicht überschritten, so gebührt an Stelle der unter Litera c und d genannten Beträge jeweils nur der Betrag von 390 S.

Gesetzesnummer

10005823

Dokumentnummer

NOR12064427

Alte Dokumentnummer

N4199331661J