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§ 1 FK-V

Fassungen
01.03.1994 bis 30.09.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.03.199430.09.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 788/1994
§ 101.01.199428.02.1994 § → § BGBl. Nr. 920/1993
§ 101.05.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 287/1993
§ 101.04.199330.04.1993 § → § BGBl. Nr. 70/1993
§ 101.02.199331.03.1993 § → § BGBl. Nr. 70/1993
§ 101.01.199331.01.1993 § → § BGBl. Nr. 806/1992
§ 101.12.199231.12.1992 § → § BGBl. Nr. 724/1992
§ 101.10.199230.11.1992 BGBl. Nr. 621/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrtkostenverordnung für Zivildienstleistende

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 788 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 788/1994

Abkürzung

FK-V

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph eins, (1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, ZDG gebührende Vergütung beträgt monatlich:

  1. für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen)

     in der Bundeshauptstadt Wien eingesetzte

     Zivildienstleistende ............................    500 S;

  2. für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen)

     in der Landeshauptstadt Salzburg eingesetzte

     Zivildienstleistende ............................    448 S;

  3. für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen)

     im Bundesland Vorarlberg eingesetzte

     Zivildienstleistende ............................    160 S und

  4. für alle übrigen Zivildienstleistenden ..........    395 S.

  (2) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 ZDG

gebührende Vergütung beträgt - sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist -

monatlich:

  1. Für die Benützung der Eisenbahn auf einer Fahrtstrecke von

     bis zu 20 km ............................    334 S,

     21 km bis 35 km .........................    516 S,

     36 km bis 50 km .........................    642 S und

     darüber .................................    690 S;

  2. für die Benützung von Linienbussen und - sofern der

     Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Z 1 nicht gedeckt

     ist - von Lokalbahnen, ausgenommen solcher im städtischen

     Verkehr,

     a) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig bis zu fünf

        Tagen auf einer Fahrtstrecke von

        bis zu 10 km .................................    480 S,

        11 bis 15 km .................................    680 S,

        16 bis 20 km .................................    840 S und

        darüber ......................................    960 S;

     b) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig sechs Tagen

        oder, wenn auf Grund einer unregelmäßigen Dienstzeit,

        insbesondere bei Dienstleistungen an Samstagen und Sonntagen,

        der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach lit. a nicht

        gedeckt ist, auf einer Fahrtstrecke von

        bis zu 10 km .................................    576 S,

        11 bis 15 km .................................    816 S,

        16 bis 20 km .................................  1 008 S und

        darüber ......................................  1 152 S.

  1. Absatz 3,Der Vergütungsbetrag nach Absatz 2, erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels
    1. Litera a
      im Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, und
    2. Litera b
      im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels die Benützung zweckdienlich erscheinen lassen.
  2. Absatz 4,Besteht für den Zivildienstleistenden die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer allgemeinen Tarifermäßigung im Rahmen eines Verkehrsverbundes, so sind ihm die für Fahrten gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 7, erwachsenden Kosten wie folgt zu vergüten:
    1. Ziffer eins
      für den Verkehrsverbund Ost-Region die benötigten Zonen (Kernzone und Außenzonen);
    2. Ziffer 2
      für die Verkehrsverbünde in Linz, Salzburg, Graz und Innsbruck entsprechend den in Absatz 2, angeführten Beträgen mit folgenden Zuschlägen:

     Linz ............................................    251 S,

     Salzburg ........................................    262 S,

     Graz ............................................    255 S und

     Innsbruck .......................................    300 S,

  3. für den Verkehrsverbund Vorarlberg monatlich bei

     einer Fahrtstrecke von

     a) bis zu 10 km ein Betrag von ..................    204 S,

     b) 11 bis 20 km ein Betrag von ..................    334 S,

     c) 21 bis 30 km ein Betrag von ..................    438 S und

     d) darüber ein Betrag von .......................    618 S.

Wird durch die Fahrtstrecke der Bereich einer Region des Verkehrsverbundes nicht überschritten, so gebührt an Stelle der unter Litera c und d genannten Beträge jeweils nur der Betrag von 414 S.

Gesetzesnummer

10005823

Dokumentnummer

NOR12064533

Alte Dokumentnummer

N4199433475J