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§ 1. (1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung beträgt monatlich:Paragraph eins, (1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, ZDG gebührende Vergütung beträgt monatlich:
1. für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen)
in der Bundeshauptstadt Wien eingesetzte
Zivildienstleistende ............................ 500 S;
2. für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen)
in der Landeshauptstadt Salzburg eingesetzte
Zivildienstleistende ............................ 448 S;
3. für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen)
im Bundesland Vorarlberg eingesetzte
Zivildienstleistende ............................ 160 S und
4. für alle übrigen Zivildienstleistenden .......... 395 S.
(2) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 ZDG
gebührende Vergütung beträgt - sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist -
monatlich:
1. Für die Benützung der Eisenbahn auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 20 km ............................ 334 S,
21 km bis 35 km ......................... 516 S,
36 km bis 50 km ......................... 642 S und
darüber ................................. 690 S;
2. für die Benützung von Linienbussen und - sofern der
Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Z 1 nicht gedeckt
ist - von Lokalbahnen, ausgenommen solcher im städtischen
Verkehr,
a) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig bis zu fünf
Tagen auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 10 km ................................. 480 S,
11 bis 15 km ................................. 680 S,
16 bis 20 km ................................. 840 S und
darüber ...................................... 960 S;
b) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig sechs Tagen
oder, wenn auf Grund einer unregelmäßigen Dienstzeit,
insbesondere bei Dienstleistungen an Samstagen und Sonntagen,
der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach lit. a nicht
gedeckt ist, auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 10 km ................................. 576 S,
11 bis 15 km ................................. 816 S,
16 bis 20 km ................................. 1 008 S und
darüber ...................................... 1 152 S.
(3)Absatz 3,Der Vergütungsbetrag nach Abs. 2 erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen MassenbeförderungsmittelsDer Vergütungsbetrag nach Absatz 2, erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels
im Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Abs. 2 Z 1 und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, undim Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, und
im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels die Benützung zweckdienlich erscheinen lassen.
(4)Absatz 4,Besteht für den Zivildienstleistenden die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer allgemeinen Tarifermäßigung im Rahmen eines Verkehrsverbundes, so sind ihm die für Fahrten gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 erwachsenden Kosten wie folgt zu vergüten:Besteht für den Zivildienstleistenden die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer allgemeinen Tarifermäßigung im Rahmen eines Verkehrsverbundes, so sind ihm die für Fahrten gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 7, erwachsenden Kosten wie folgt zu vergüten:
für den Verkehrsverbund Ost-Region die benötigten Zonen (Kernzone und Außenzonen);
für die Verkehrsverbünde in Linz, Salzburg, Graz und Innsbruck entsprechend den in Abs. 2 angeführten Beträgen mit folgenden Zuschlägen:für die Verkehrsverbünde in Linz, Salzburg, Graz und Innsbruck entsprechend den in Absatz 2, angeführten Beträgen mit folgenden Zuschlägen:
Linz ............................................ 251 S,
Salzburg ........................................ 262 S,
Graz ............................................ 255 S und
Innsbruck ....................................... 300 S,
3. für den Verkehrsverbund Vorarlberg monatlich bei
einer Fahrtstrecke von
a) bis zu 10 km ein Betrag von .................. 204 S,
b) 11 bis 20 km ein Betrag von .................. 334 S,
c) 21 bis 30 km ein Betrag von .................. 438 S und
d) darüber ein Betrag von ....................... 618 S.
Wird durch die Fahrtstrecke der Bereich einer Region des Verkehrsverbundes nicht überschritten, so gebührt an Stelle der unter lit. c und d genannten Beträge jeweils nur der Betrag von 414 S.Wird durch die Fahrtstrecke der Bereich einer Region des Verkehrsverbundes nicht überschritten, so gebührt an Stelle der unter Litera c und d genannten Beträge jeweils nur der Betrag von 414 S.