(2)Absatz 2,Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
A. das AVG und das VStG - unbeschadet der lit. F - auf das behördliche Verfahren
der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern;
der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern;
der Organe der Städte mit eigenem Statut;
des Österreichischen Statistischen Zentralamtes;
der Bundespolizeibehörden;
der Sicherheitsdirektionen;
der Landes- und der Bezirksschulbehörden;
des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (§ 141 ArbVG);des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (Paragraph 141, ArbVG);
der Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission für Heimarbeit;
der Kleinrentnerkommission;
der Zollämter, der Finanzämter und der Finanzlandesdirektionen;
des Berufungssenats nach § 64 Abs. 2 Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555;des Berufungssenats nach Paragraph 64, Absatz 2, Börsegesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 555;
der Einigungs- und der Obereinigungskommissionen;
der Lehrlingsstellen und der Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;
der Grundverkehrsbehörden;
der in einzelnen Ländern bestehenden
Höfekommissionen und Forsttagsatzungskommissionen;
der Berghauptmannschaften;
der kollegial eingerichteten besonderen Bauoberbehörden;
des Bundesamtes für Zivilluftfahrt;
des Bundesamtes für Schiffahrt;
der Post- und Telegraphendirektionen als Post- oder Fernmeldebehörden;
der Datenschutzkommission;
B. das AVG in vollem Umfang, das VStG mit Ausnahme der §§ 37, 39, 50 und 56 auf das behördliche VerfahrenB. das AVG in vollem Umfang, das VStG mit Ausnahme der Paragraphen 37, 39, 50 und 56 auf das behördliche Verfahren
der Organe der Gemeindeverbände;
der Organe der Gemeinden, soweit sie nicht unter Z 3 fallen;der Organe der Gemeinden, soweit sie nicht unter Ziffer 3, fallen;
der Organe der Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses Absatzes fallen und soweit es sich nicht um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften, Universitäten, die Akademie der bildenden Künste, Kunsthochschulen, gesetzliche berufliche Vertretungen oder Träger der Sozialversicherung handelt;
der Vollzugsbehörden erster Instanz und der Vollzugsoberbehörden nach dem Strafvollzugsgesetz;
C. das AVG auf das behördliche Verfahren
der Organe der Universitäten, der Akademie der bildenden Künste und der Kunsthochschulen;
des Hauptpunzierungs- und Probieramtes;
des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Eichämter und der Vermessungsämter;
der schiedsgerichtlichen Ausschüsse der Prüfungsstellen und der Meisterprüfungsstellen bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;
der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes;
des Zivildienstrates und der Kommission gemäß § 54a ZDG;des Zivildienstrates und der Kommission gemäß Paragraph 54 a, ZDG;
des Datenverarbeitungsregisters;
D. das AVG, dessen § 64 jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche VerfahrenD. das AVG, dessen Paragraph 64, jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche Verfahren
der Arbeitsämter und der Landesarbeitsämter;
der Arbeitsinspektorate und des Verkehrs-Arbeitsinspektorates;
der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen;
E. das VStG auf das Verwaltungsstrafverfahren
der Arbeitsämter und der Landesarbeitsämter;
F. das VVG auf das behördliche Verfahren der unter den Z 1, 3, 6 und 7 genannten Organe in den Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung.F. das VVG auf das behördliche Verfahren der unter den Ziffer eins, 3, 6 und 7 genannten Organe in den Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung.