Rechtstracker.at

Art. 2 EGVG

Fassungen
01.01.2008 bis 04.01.2008 — BGBl. I Nr. 5/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 5/2008

Außerkrafttretensdatum

04.01.2008

Abkürzung

EGVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Die Verwaltungsverfahrensgesetze regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

A. das AVG und das VStG - unbeschadet der lit. F - auf das behördliche Verfahren

  1. Ziffer eins
    der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern;
  2. Ziffer 2
    der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern;
  3. Ziffer 3
    der Organe der Städte mit eigenem Statut;
  4. Ziffer 4
    der Organe der Bundesanstalt "Statistik Österreich";
  5. Ziffer 5
    des Österreichischen Staatsarchives;
  6. Ziffer 6
    der Bundespolizeidirektionen;
  7. Ziffer 7
    der Sicherheitsdirektionen;
  8. Ziffer 8
    der Landes- und Bezirksschulräte;
  9. Ziffer 9
    des Bundesdenkmalamtes;
  10. Ziffer 10
    des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (Paragraphen 141 und 144 ArbVG);
  11. Ziffer 11
    der Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission für Heimarbeit;
  12. Ziffer 12
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,)
  13. Ziffer 13
    der Zollämter, der Finanzämter, der Finanzlandesdirektionen und des unabhängigen Finanzsenates;
  14. Ziffer 14
    des Berufungssenats nach Paragraph 64, Absatz 2, Börsegesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 555;
  15. Ziffer 15
    der Einigungs- und der Obereinigungskommissionen;
  16. Ziffer 16
    der Lehrlingsstellen und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;
  17. Ziffer 17
    der Grundverkehrsbehörden;
  18. Ziffer 18
    der in einzelnen Ländern bestehenden
    Höfekommissionen und Forsttagsatzungskommissionen;
  19. Ziffer 19
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,)
  20. Ziffer 20
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,)
  21. Ziffer 21
    der Beschußämter;
  22. Ziffer 22
    der kollegial eingerichteten besonderen Bauoberbehörden;
  23. Ziffer 23
    des Postbüros;
  24. Ziffer 24
    der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen;
  25. Ziffer 25
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,)
  26. Ziffer 26
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1998,)
  27. Ziffer 27
    der Militärkommanden;
  28. Ziffer 28
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,)
  29. Ziffer 28 a
    der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA);
  30. Ziffer 28 b
    der Übernahmekommission;

B. das AVG in vollem Umfang, das VStG mit Ausnahme der Paragraphen 37, 39, 50 und 56 auf das behördliche Verfahren

  1. Ziffer 29
    der Organe der Gemeindeverbände;
  2. Ziffer 30
    der Organe der Gemeinden, soweit sie nicht unter Ziffer 3, fallen;
  3. Ziffer 31
    der Organe der Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses Absatzes fallen und soweit es sich nicht um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften, Universitäten oder Pädagogische Hochschulen, gesetzliche berufliche Vertretungen oder Träger der Sozialversicherung handelt;
  4. Ziffer 32
    der Vollzugsbehörden erster Instanz und der Vollzugsoberbehörden nach dem Strafvollzugsgesetz;

C. das AVG auf das behördliche Verfahren

  1. Ziffer 33
    der Organe der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen;
  2. Ziffer 34
    des Bundesasylamtes (Paragraph 58, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100);
  3. Ziffer 35
    des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Eichämter und der Vermessungsämter;
  4. Ziffer 36
    des Heerespersonalamtes;
  5. Ziffer 37
    der Meisterprüfungsstellen bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;
  6. Ziffer 38
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,)
  7. Ziffer 39
    des Zivildienstbeschwerderates;
  8. Ziffer 39 a
    der Zivildienstserviceagentur;
  9. Ziffer 40
    der Datenschutzkommission;
  10. Ziffer 40 a
    des Bundesvergabeamts;

D. das AVG, dessen Paragraph 64, jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche Verfahren

  1. Ziffer 41
    der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten;
  2. Ziffer 42
    der Arbeitsinspektorate und des Verkehrs-Arbeitsinspektorates;
  3. Ziffer 43
    der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen;
  4. Ziffer 43 a
    des unabhängigen Bundesasylsenates, Paragraph 67 d, AVG jedoch mit der Maßgabe, daß eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint;

E. das VStG auf das Verwaltungsstrafverfahren

  1. Ziffer 44
    der Agrarbehörden;
  2. Ziffer 45
    der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen;

F. das VVG auf das behördliche Verfahren der unter den Ziffer eins, 3, 6 und 7 genannten Organe in den Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung.

  1. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,)
  2. Absatz 4,Das AVG, das VStG und das VVG sind auf das behördliche Verfahren der Bundesminister in allen Fällen anzuwenden, in denen sie als erste Instanz einschreiten, sowie in allen jenen Fällen, in denen sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind und das unmittelbar untergeordnete Verwaltungsorgan nach einem der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzugehen hatte.
  3. Absatz 5,In den Angelegenheiten der Abgaben (mit Ausnahme der in Paragraph 78, AVG vorgesehenen Verwaltungsabgaben) des Bundes, der Länder und der Gemeinden, in den Angelegenheiten der Beiträge, die an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, an Anstalten oder Fonds des öffentlichen Rechts zu entrichten sind, soweit sie durch die Bundesfinanzverwaltung eingehoben werden, sowie in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches, soweit es sich nicht um die Verfolgung und Ahndung von Verwaltungsübertretungen handelt, finden die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung, es sei denn, daß ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Landesgesetzgebung kann anordnen, daß für die Einhebung der landesgesetzlich geregelten Beiträge an öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten oder Fonds, soweit nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben, an Stelle der Verwaltungsverfahrensgesetze die allgemein für Landesabgaben geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden sind.
  4. Absatz 6,Ferner finden die Verwaltungsverfahrensgesetze - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - keine Anwendung:
    1. Ziffer eins
      für die Behandlung der Angelegenheiten des Dienstverhältnisses der Angestellten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden, der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts zu ihrem Dienstgeber, soweit nicht das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29, anderes bestimmt;
    2. Ziffer 2
      in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, jedoch mit Ausnahme der in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahren;
    3. Ziffer 3
      bei der Verfolgung und Bestrafung der Verletzung von Standespflichten durch Organe, die ausschließlich oder doch zum Teil aus Angehörigen des in Betracht kommenden Berufsstandes gebildet sind (Disziplinarverfahren);
    4. Ziffer 4
      auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt.
    5. Ziffer 5
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,)
    6. Ziffer 6
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,)
    7. Ziffer 7
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,)

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG:
Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008.

Schlagworte

Landesschulbehörde, Einigungskommission, Lehrlingsausbildungsstelle, Eichwesen, Landwirtschaftsinspektion, Geltungsbereich, Hoheitsverwaltung, Anwendungsbereich, Befehlsgewalt, faktische Amtshandlung, verfahrensfreier Verwaltungsakt, Polizei, Sicherheitspolizei, Zwangsgewalt, BGBl. Nr. 555/1989, BGBl. Nr. 29/1984

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2008

Gesetzesnummer

10005767

Dokumentnummer

NOR40095785