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Art. 2 EGVG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.1999 — BGBl. I Nr. 127/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 127/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999danach: BGBl. I Nr. 137/2001

Abkürzung

EGVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Die Verwaltungsverfahrensgesetze regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

A. das AVG und das VStG - unbeschadet der lit. F - auf das behördliche Verfahren

  1. Ziffer eins
    der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern;
  2. Ziffer 2
    der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern;
  3. Ziffer 3
    der Organe der Städte mit eigenem Statut;
  4. Ziffer 4
    des Österreichischen Statistischen Zentralamtes;
  5. Ziffer 5
    des Archivamtes;
  6. Ziffer 6
    der Bundespolizeibehörden;
  7. Ziffer 7
    der Sicherheitsdirektionen;
  8. Ziffer 8
    der Landes- und der Bezirksschulbehörden;
  9. Ziffer 9
    des Bundesdenkmalamtes;
  10. Ziffer 10
    des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (Paragraph 141, ArbVG);
  11. Ziffer 11
    der Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission für Heimarbeit;
  12. Ziffer 12
    der Kleinrentnerkommission;
  13. Ziffer 13
    der Zollämter, der Finanzämter und der Finanzlandesdirektionen;
  14. Ziffer 14
    des Berufungssenats nach Paragraph 64, Absatz 2, Börsegesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 555;
  15. Ziffer 15
    der Einigungs- und der Obereinigungskommissionen;
  16. Ziffer 16
    der Lehrlingsstellen und der Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;
  17. Ziffer 17
    der Grundverkehrsbehörden;
  18. Ziffer 18
    der in einzelnen Ländern bestehenden
    Höfekommissionen und Forsttagsatzungskommissionen;
  19. Ziffer 19
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,)
  20. Ziffer 20
    der Berghauptmannschaften;
  21. Ziffer 21
    der Beschußämter;
  22. Ziffer 22
    der kollegial eingerichteten besonderen Bauoberbehörden;
  23. Ziffer 23
    der Postbüros als Postbehörden;
  24. Ziffer 23 a
    der Fernmeldebüros und des Zulassungsbüros;
  25. Ziffer 24
    des Bundesamtes für Schiffahrt;
  26. Ziffer 25
    der Punzierungsämter;
  27. Ziffer 26
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1998,)
  28. Ziffer 27
    der Militärkommanden;
  29. Ziffer 28
    der Datenschutzkommission;
  30. Ziffer 28 a
    der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA);
  31. Ziffer 28 b
    der Übernahmekommission;

B. das AVG in vollem Umfang, das VStG mit Ausnahme der Paragraphen 37, 39, 50 und 56 auf das behördliche Verfahren

  1. Ziffer 29
    der Organe der Gemeindeverbände;
  2. Ziffer 30
    der Organe der Gemeinden, soweit sie nicht unter Ziffer 3, fallen;
  3. Ziffer 31
    der Organe der Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses Absatzes fallen und soweit es sich nicht um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften, Universitäten, die Akademie der bildenden Künste, Kunsthochschulen, gesetzliche berufliche Vertretungen oder Träger der Sozialversicherung handelt;
  4. Ziffer 32
    der Vollzugsbehörden erster Instanz und der Vollzugsoberbehörden nach dem Strafvollzugsgesetz;

C. das AVG auf das behördliche Verfahren

  1. Ziffer 33
    der Organe der Universitäten, der Akademie der bildenden Künste und der Kunsthochschulen;
  2. Ziffer 34
    des Hauptpunzierungs- und Probieramtes;
  3. Ziffer 35
    des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Eichämter und der Vermessungsämter;
  4. Ziffer 36
    des Heeresgebührenamtes;
  5. Ziffer 37
    der schiedsgerichtlichen Ausschüsse der Prüfungsstellen und der Meisterprüfungsstellen bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;
  6. Ziffer 38
    der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes;
  7. Ziffer 39
    des Zivildienstrates und der Kommission gemäß Paragraph 54 a, ZDG;
  8. Ziffer 40
    des Datenverarbeitungsregisters;
  9. Ziffer 40 a
    des Bundesvergabeamts;

D. das AVG, dessen Paragraph 64, jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche Verfahren

  1. Ziffer 41
    der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;
  2. Ziffer 42
    der Arbeitsinspektorate und des Verkehrs-Arbeitsinspektorates;
  3. Ziffer 43
    der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen;
  4. Ziffer 43 a
    des unabhängigen Bundesasylsenates, Paragraph 67 d, AVG jedoch mit der Maßgabe, daß eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint;

E. das VStG auf das Verwaltungsstrafverfahren

  1. Ziffer 44
    der Agrarbehörden;
  2. Ziffer 45
    der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;

F. das VVG auf das behördliche Verfahren der unter den Ziffer eins, 3, 6 und 7 genannten Organe in den Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung.

  1. Absatz 3,Das AVG und das VStG sind auch auf andere als die gemäß Absatz 2, in Betracht kommenden Verwaltungsorgane anzuwenden, insoweit die das Verfahren dieser Organe regelnden Vorschriften dies anordnen oder aber bestimmen, daß sich das Verfahren nach den für die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung geltenden Bestimmungen zu richten hat, oder in den Vorschriften auf Bestimmungen Bezug genommen ist, die vor dem 1. Jänner 1926 für die letztgenannten Behörden gegolten haben.
  2. Absatz 4,Das AVG, das VStG und das VVG sind auf das behördliche Verfahren der Bundesministerien in allen Fällen anzuwenden, in denen sie als erste Instanz einschreiten, sowie in allen jenen Fällen, in denen sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind und das unmittelbar untergeordnete Verwaltungsorgan nach einem der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzugehen hatte.
  3. Absatz 5,In den Angelegenheiten der Abgaben (mit Ausnahme der in Paragraph 78, AVG vorgesehenen Verwaltungsabgaben) des Bundes, der Länder und der Gemeinden, in den Angelegenheiten der Beiträge, die an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, an Anstalten oder Fonds des öffentlichen Rechts zu entrichten sind, soweit sie durch die Bundesfinanzverwaltung eingehoben werden, sowie in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches, soweit es sich nicht um die Verfolgung und Ahndung von Verwaltungsübertretungen handelt, finden die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung, es sei denn, daß ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Landesgesetzgebung kann anordnen, daß für die Einhebung der landesgesetzlich geregelten Beiträge an öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten oder Fonds, soweit nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben, an Stelle der Verwaltungsverfahrensgesetze die allgemein für Landesabgaben geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden sind.
  4. Absatz 6,Ferner finden die Verwaltungsverfahrensgesetze - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - keine Anwendung:
    1. Ziffer eins
      für die Behandlung der Angelegenheiten des Dienstverhältnisses der Angestellten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden, der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts zu ihrem Dienstgeber, soweit nicht das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29, anderes bestimmt;
    2. Ziffer 2
      in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahlen zum Nationalrat, zu den Landtagen, zu allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern und zu allen gesetzlichen beruflichen Vertretungen, der Durchführung der Volksbegehren und der Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung, jedoch mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, den Bundespolizeibehörden oder den Organen der Gemeinden durchzuführenden Strafverfahrens;
    3. Ziffer 3
      bei der Verfolgung und Bestrafung der Verletzung von Standespflichten durch Organe, die ausschließlich oder doch zum Teil aus Angehörigen des in Betracht kommenden Berufsstandes gebildet sind (Disziplinarverfahren);
    4. Ziffer 4
      auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt;
    5. Ziffer 5
      bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr drohender Gefahren, die in den Wirkungskreis der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Bundespolizeibehörden oder der für Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes zuständigen Verwaltungsorgane fallen und die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen sind, sowie bei der Ausübung der in den Wirkungskreis dieser Verwaltungsorgane fallenden Zwangsbefugnisse, die außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens zu treffen sind;
    6. Ziffer 6
      (Entfällt; Artikel römisch vier, Absatz eins, der Kundmachung);
    7. Ziffer 7
      auf Akte der militärischen Befehlsgewalt.

Schlagworte

Landesschulbehörde, Einigungskommission, Lehrlingsausbildungsstelle, Postbehörde, Hauptpunzierungsamt, Eichwesen, Landwirtschaftsinspektion, Geltungsbereich, Hoheitsverwaltung, Anwendungsbereich, Befehlsgewalt, faktische Amtshandlung, verfahrensfreier Verwaltungsakt, Polizei, Sicherheitspolizei, Zwangsgewalt, BGBl. Nr. 555/1989, BGBl. Nr. 29/1984

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2008

Gesetzesnummer

10005767

Dokumentnummer

NOR12066919

Alte Dokumentnummer

N4199812794U