Rechtstracker.at

§ 93a SPG

Fassungen
01.01.2000 bis 31.03.2012 — BGBl. I Nr. 146/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 93a heute01.03.2019 § → § BGBl. I Nr. 29/2018
§ 93a01.09.201230.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 50/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2016
§ 93a01.04.201231.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 13/2012
§ 93a01.01.200031.03.2012 BGBl. I Nr. 146/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 146/1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012danach: BGBl. I Nr. 13/2012

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Regierungsinformation

Paragraph 93 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat die anderen Mitglieder der Bundesregierung von Umständen zu unterrichten, die für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in deren Zuständigkeitsbereich oder für die Wahrung des Ansehens der Bundesregierung von Bedeutung sind; dies gilt nicht für Umstände aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung.
  2. Absatz 2,Die Sicherheitsdirektion hat den Landeshauptmann von Umständen zu unterrichten, die für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Landeshauptmannes oder der Landesregierung oder für die Wahrung von deren Ansehen von Bedeutung sind.
  3. Absatz 3,Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absatz eins und 2 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten aus offenen Quellen zu ermitteln. Solche Daten sind nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, daß bereits früher erkennbar ist, daß ermittelte Daten zu weiterer Aufgabenerfüllung nicht benötigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12067221

alte Dokumentnummer

N4199914401O