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§ 93a SPG

Fassungen
01.04.2012 bis 31.08.2012 — BGBl. I Nr. 13/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 93a heute01.03.2019 § → § BGBl. I Nr. 29/2018
§ 93a01.09.201230.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 50/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2016
§ 93a01.04.201231.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 13/2012
§ 93a01.01.200031.03.2012 BGBl. I Nr. 146/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93 a

Inkrafttretensdatum

01.04.2012BGBl. I Nr. 13/2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012danach: BGBl. I Nr. 50/2012

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Information verfassungsmäßiger Einrichtungen

Paragraph 93 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat die anderen Mitglieder der Bundesregierung, den Bundespräsidenten sowie des Präsidenten des Nationalrates und den Vorsitzenden des Bundesrates von Umständen zu unterrichten, die für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in deren Zuständigkeitsbereich oder für die Wahrung des Ansehens der Bundesregierung, des Bundespräsidenten, des Nationalrates oder des Bundesrates von Bedeutung sind; dies gilt nicht für Umstände aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung.
  2. Absatz 2,Die Sicherheitsdirektion hat den Landeshauptmann von Umständen zu unterrichten, die für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Landeshauptmannes oder der Landesregierung oder für die Wahrung von deren Ansehen von Bedeutung sind.
  3. Absatz 3,Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absatz eins und 2 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten aus offenen Quellen zu ermitteln. Solche Daten sind nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, daß bereits früher erkennbar ist, daß ermittelte Daten zu weiterer Aufgabenerfüllung nicht benötigt werden.

Im RIS seit

27.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40136969