Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2016Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93aParagraph 93 a
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Information verfassungsmäßiger Einrichtungen
§ 93a.Paragraph 93 a,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat die anderen Mitglieder der Bundesregierung, den Bundespräsidenten sowie des Präsidenten des Nationalrates und den Vorsitzenden des Bundesrates von Umständen zu unterrichten, die für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in deren Zuständigkeitsbereich oder für die Wahrung des Ansehens der Bundesregierung, des Bundespräsidenten, des Nationalrates oder des Bundesrates von Bedeutung sind; dies gilt nicht für Umstände aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung.
(2)Absatz 2,Die Landespolizeidirektion hat den Landeshauptmann von Umständen zu unterrichten, die für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Landeshauptmannes oder der Landesregierung oder für die Wahrung von deren Ansehen von Bedeutung sind.
(3)Absatz 3,Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Abs. 1 und 2 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten aus offenen Quellen zu ermitteln. Solche Daten sind nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, daß bereits früher erkennbar ist, daß ermittelte Daten zu weiterer Aufgabenerfüllung nicht benötigt werden.Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absatz eins und 2 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten aus offenen Quellen zu ermitteln. Solche Daten sind nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, daß bereits früher erkennbar ist, daß ermittelte Daten zu weiterer Aufgabenerfüllung nicht benötigt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016
Dokumentnummer
NOR40139196