Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 45.Paragraph 45,
Sicherung der Abfüllstellen; Aufstellung der Flaschen.
(1)Absatz eins,Die Abfüllanlage ist in Abfüllrampen mit höchstens je 60 Abfüllstellen zu unterteilen.
(2)Absatz 2,Die Abfüllanlage muß hinter den Hochdrucktrocknern von einer ungefährdeten Stelle aus absperrbar sein.
(3)Absatz 3,In den Anschluß jeder Abfüllstelle an den Füllrampen ist eine Rückströmsicherung oder eine andere gleichwertige Einrichtung einzubauen, die nach Möglichkeit ein Zurückströmen des Gases aus der Flasche verhindert, sobald der Druck in der Fülleitung unter den Flaschendruck absinkt (zum Beispiel nach Zerstörung der Fülleitung durch Explosion). Außerdem kann durch gleichartige Vorrichtungen die gesamte Fülleitung in einzelne Abschnitte unterteilt werden. Durch die Bauart dieser Vorrichtungen darf keine zusätzliche Zündgefahr entstehen.
(4)Absatz 4,Gefüllte und zur Füllung bereitgestellte Flaschen sind in den Abfüll- und Lagerräumen und auf den Verladerampen so aufzustellen, daß der Verkehr nicht behindert und die Fluchtwege nicht verstellt werden. Die Flaschen sind gegen die Verkehrswege durch Barrieren oder Absperrketten zu sichern; hievon kann abgesehen werden, wenn der Fußboden waagrecht und eben ist und mit der Manipulation nur wenige Arbeiter beschäftigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12068466
Alte Dokumentnummer
N5195111008P