Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 47. Betriebsleiter.Paragraph 47, Betriebsleiter.
Die Herstellung von Dissousgas ist der Aufsicht eines Betriebsleiters zu unterstellen, der der Genehmigungsbehörde und dem zuständigen Arbeitsinspektorat namhaft zu machen ist. Wenn gegen die Person des namhaft gemachten Betriebsleiters Bedenken vom Standpunkt der nach dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung wahrzunehmenden Rücksichten bestehen oder sich später geltend machen, hat die Genehmigungsbehörde die Bestellung eines anderen Betriebsleiters anzuordnen.Die Herstellung von Dissousgas ist der Aufsicht eines Betriebsleiters zu unterstellen, der der Genehmigungsbehörde und dem zuständigen Arbeitsinspektorat namhaft zu machen ist. Wenn gegen die Person des namhaft gemachten Betriebsleiters Bedenken vom Standpunkt der nach dem römisch drei. Hauptstück der Gewerbeordnung wahrzunehmenden Rücksichten bestehen oder sich später geltend machen, hat die Genehmigungsbehörde die Bestellung eines anderen Betriebsleiters anzuordnen.
Anmerkung
D. i. die Gewerbeordnung 1859, jetzt GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12068468
Alte Dokumentnummer
N5195111010P