Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Zum Außerkrafttreten vgl. die Aufhebung des § 123 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, durch Art. 1 Z 81 der Novelle BGBl. I Nr. 118/2012.Zum Außerkrafttreten vergleiche die Aufhebung des Paragraph 123, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, durch Artikel eins, Ziffer 81, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.
Text
§ 47. Betriebsleiter.Paragraph 47, Betriebsleiter.
Die Herstellung von Dissousgas ist der Aufsicht eines Betriebsleiters zu unterstellen, der der Genehmigungsbehörde und dem zuständigen Arbeitsinspektorat namhaft zu machen ist. Wenn gegen die Person des namhaft gemachten Betriebsleiters Bedenken vom Standpunkt der nach dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung wahrzunehmenden Rücksichten bestehen oder sich später geltend machen, hat die Genehmigungsbehörde die Bestellung eines anderen Betriebsleiters anzuordnen.Die Herstellung von Dissousgas ist der Aufsicht eines Betriebsleiters zu unterstellen, der der Genehmigungsbehörde und dem zuständigen Arbeitsinspektorat namhaft zu machen ist. Wenn gegen die Person des namhaft gemachten Betriebsleiters Bedenken vom Standpunkt der nach dem römisch drei. Hauptstück der Gewerbeordnung wahrzunehmenden Rücksichten bestehen oder sich später geltend machen, hat die Genehmigungsbehörde die Bestellung eines anderen Betriebsleiters anzuordnen.
Anmerkung
D. i. die Gewerbeordnung 1859, jetzt GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR40026813