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§ 22

Fassungen
01.08.1974 bis 15.12.1987 — BGBl. Nr. 50/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.03.198931.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994
§ 2216.12.198728.02.1989 § → § BGBl. Nr. 592/1987
§ 2201.08.197415.12.1987 BGBl. Nr. 50/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 50/1974

Außerkrafttretensdatum

15.12.1987danach: BGBl. Nr. 592/1987

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Schleifmaschinen.

Paragraph 22, (1) Schleifmaschinen dürfen nur mit Schleifkörpern ausgerüstet sein, die den verbindlich erklärten Normen des Österreichischen Normenausschusses über Schleifkörper entsprechen.

  1. Absatz 2,Die Schleifkörper müssen entsprechend den Bestimmungen der verbindlich erklärten Normen des Österreichischen Normenausschusses über Schleifkörper befestigt und verdeckt sein.
  2. Absatz 3,Schleifmaschinen müssen mit Drehsinnzeichen versehen sein; außerdem muß auf jeder Schleifmaschine die Leerlaufdrehzahl für jede Drehzahlstufe angegeben und durch ein Schild darauf hingewiesen werden, daß jeweils auf die zulässige Umdrehungszahl des Schleifkörpers Bedacht zu nehmen ist.
  3. Absatz 4,Ständerschleifmaschinen müssen eine geeignete, nachstellbare Werkstückauflage haben. Ständerschleifmaschinen mit verschiedenen Drehzahlen müssen so eingerichtet sein, daß eine höhere Drehzahl jeweils nur nach Entfernung einer Verriegelung eingeschaltet werden kann. Diese Verriegelung darf nur mit einem besonderen Hilfsmittel entfernt werden können.
  4. Absatz 5,Bei Flachschleifmaschinen mit elektromagnetischer Spannvorrichtung und maschinellem Vorschub darf der Vorschubantrieb nur nach dem Einschalten des Magnetstromes eingerückt werden können. Die Einschaltestellung muß bei elektromagnetischen Spannvorrichtungen durch eine Signallampe, bei permanent-magnetischen Spannvorrichtungen durch eine Sichtmarke erkennbar sein.
  5. Absatz 6,Schleifmaschinen, an denen trocken gearbeitet wird, ausgenommen Handschleifmaschinen, sind nach Möglichkeit mit einer Staubabsaugeeinrichtung auszurüsten oder so zu gestalten, daß der Anschluß an eine solche Einrichtung leicht durchzuführen ist.

Schlagworte

Absaugeeinrichtung, Schutzvorrichtung

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12068855

Alte Dokumentnummer

N51961126970