Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.03.1989 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.03.198931.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994
§ 2216.12.198728.02.1989 § → § BGBl. Nr. 592/1987
§ 2201.08.197415.12.1987 BGBl. Nr. 50/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.03.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins

SSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph

61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.

Text

Schleifmaschinen.

Paragraph 22, (1) Schleifmaschinen dürfen nur mit Schleifkörpern ausgerüstet sein, die den verbindlich erklärten Normen des Österreichischen Normenausschusses über Schleifkörper entsprechen.

  1. Absatz 2,Die Schleifkörper müssen entsprechend den Bestimmungen der verbindlich erklärten Normen des Österreichischen Normenausschusses über Schleifkörper befestigt und verdeckt sein.
  2. Absatz 3,Schleifmaschinen müssen mit Drehsinnzeichen versehen sein; außerdem muß auf jeder Schleifmaschine die Leerlaufdrehzahl für jede Drehzahlstufe angegeben und durch ein Schild darauf hingewiesen werden, daß jeweils auf die zulässige Umdrehungszahl des Schleifkörpers Bedacht zu nehmen ist.
  3. Absatz 4,Ständerschleifmaschinen müssen eine geeignete, nachstellbare Werkstückauflage haben. Ständerschleifmaschinen mit verschiedenen Drehzahlen müssen so eingerichtet sein, daß eine höhere Drehzahl jeweils nur nach Entfernung einer Verriegelung eingeschaltet werden kann. Diese Verriegelung darf nur mit einem besonderen Hilfsmittel entfernt werden können.
  4. Absatz 5,Bei Flachschleifmaschinen mit elektromagnetischer Spannvorrichtung und maschinellem Vorschub darf der Vorschubantrieb nur nach dem Einschalten des Magnetstromes eingerückt werden können. Die Einschaltestellung muß bei elektromagnetischen Spannvorrichtungen durch eine Signallampe, bei permanent-magnetischen Spannvorrichtungen durch eine Sichtmarke erkennbar sein.
  5. Absatz 6,Schleifmaschinen, an denen trocken gearbeitet wird, ausgenommen Handschleifmaschinen, sind nach Möglichkeit mit einer Staubabsaugeeinrichtung auszurüsten oder so zu gestalten, daß der Anschluß an eine solche Einrichtung leicht durchzuführen ist.

Schlagworte

Absaugeeinrichtung, Schutzvorrichtung

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12076297

Alte Dokumentnummer

N5198911811F