Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 592/1987Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Soweit diese Bestimmung handgeführte Elektrogeräte betrifft,
ist sie mit 16.12.1987 außer Kraft getreten (BGBl. Nr. 592/1987).ist sie mit 16.12.1987 außer Kraft getreten Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1987,).
Text
Schleifmaschinen.
§ 22. (1) Schleifmaschinen dürfen nur mit Schleifkörpern ausgerüstet sein, die den verbindlich erklärten Normen des Österreichischen Normenausschusses über Schleifkörper entsprechen.Paragraph 22, (1) Schleifmaschinen dürfen nur mit Schleifkörpern ausgerüstet sein, die den verbindlich erklärten Normen des Österreichischen Normenausschusses über Schleifkörper entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Schleifkörper müssen entsprechend den Bestimmungen der verbindlich erklärten Normen des Österreichischen Normenausschusses über Schleifkörper befestigt und verdeckt sein.
(3)Absatz 3,Schleifmaschinen müssen mit Drehsinnzeichen versehen sein; außerdem muß auf jeder Schleifmaschine die Leerlaufdrehzahl für jede Drehzahlstufe angegeben und durch ein Schild darauf hingewiesen werden, daß jeweils auf die zulässige Umdrehungszahl des Schleifkörpers Bedacht zu nehmen ist.
(4)Absatz 4,Ständerschleifmaschinen müssen eine geeignete, nachstellbare Werkstückauflage haben. Ständerschleifmaschinen mit verschiedenen Drehzahlen müssen so eingerichtet sein, daß eine höhere Drehzahl jeweils nur nach Entfernung einer Verriegelung eingeschaltet werden kann. Diese Verriegelung darf nur mit einem besonderen Hilfsmittel entfernt werden können.
(5)Absatz 5,Bei Flachschleifmaschinen mit elektromagnetischer Spannvorrichtung und maschinellem Vorschub darf der Vorschubantrieb nur nach dem Einschalten des Magnetstromes eingerückt werden können. Die Einschaltestellung muß bei elektromagnetischen Spannvorrichtungen durch eine Signallampe, bei permanent-magnetischen Spannvorrichtungen durch eine Sichtmarke erkennbar sein.
(6)Absatz 6,Schleifmaschinen, an denen trocken gearbeitet wird, ausgenommen Handschleifmaschinen, sind nach Möglichkeit mit einer Staubabsaugeeinrichtung auszurüsten oder so zu gestalten, daß der Anschluß an eine solche Einrichtung leicht durchzuführen ist.
Schlagworte
Absaugeeinrichtung, Schutzvorrichtung
Dokumentnummer
NOR12074797
Alte Dokumentnummer
N5198710706E