Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Wer bei der Anmeldung eines Gewerbes oder bei der Erteilung einer Konzession, bei der Bestellung oder Genehmigung als Geschäftsführer (§ 39), Pächter (§ 40) oder Filialgeschäftsführer (§ 47) die Befähigung nachgewiesen hat oder keinen Befähigungsnachweis zu erbringen hatte, darf auch ohne Nachweis der Befähigung ein gleiches Gewerbe persönlich oder als Pächter ausüben oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer in einem gleichen Gewerbe tätig sein, auch wenn die Bestimmungen über den Befähigungsnachweis geändert worden sind, falls nicht ausdrücklich anderes bestimmt worden ist.Wer bei der Anmeldung eines Gewerbes oder bei der Erteilung einer Konzession, bei der Bestellung oder Genehmigung als Geschäftsführer (Paragraph 39,), Pächter (Paragraph 40,) oder Filialgeschäftsführer (Paragraph 47,) die Befähigung nachgewiesen hat oder keinen Befähigungsnachweis zu erbringen hatte, darf auch ohne Nachweis der Befähigung ein gleiches Gewerbe persönlich oder als Pächter ausüben oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer in einem gleichen Gewerbe tätig sein, auch wenn die Bestimmungen über den Befähigungsnachweis geändert worden sind, falls nicht ausdrücklich anderes bestimmt worden ist.
(2)Absatz 2,Bei jenen konzessionierten Gewerben, für die eine Vorschrift im Sinne des § 22 Abs. 9 gilt, ist die Befähigung vor Erteilung einer Konzession, Genehmigung als Geschäftsführer (§ 39), Pächter (§ 40) oder Filialgeschäftsführer (§ 47) auch dann nachzuweisen, wenn die Befähigung anläßlich einer früheren Konzessionserteilung, Genehmigung als Geschäftsführer, Pächter oder Filialgeschäftsführer bereits nachgewiesen worden war.Bei jenen konzessionierten Gewerben, für die eine Vorschrift im Sinne des Paragraph 22, Absatz 9, gilt, ist die Befähigung vor Erteilung einer Konzession, Genehmigung als Geschäftsführer (Paragraph 39,), Pächter (Paragraph 40,) oder Filialgeschäftsführer (Paragraph 47,) auch dann nachzuweisen, wenn die Befähigung anläßlich einer früheren Konzessionserteilung, Genehmigung als Geschäftsführer, Pächter oder Filialgeschäftsführer bereits nachgewiesen worden war.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12069997
Alte Dokumentnummer
N5197418395S