(2)Absatz 2,Bei jenen konzessionierten Gewerben, für die eine Vorschrift im Sinne des § 22 Abs. 9 gilt, ist die Befähigung vor Erteilung einer Konzession, Genehmigung als Geschäftsführer (§ 39), Pächter (§ 40) oder Filialgeschäftsführer (§ 47) auch dann nachzuweisen, wenn die Befähigung anläßlich einer früheren Konzessionserteilung, Genehmigung als Geschäftsführer, Pächter oder Filialgeschäftsführer bereits nachgewiesen worden war. Das gilt nicht, wenn das betreffende Gewerbe innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre als Gewerbeinhaber oder Pächter ausgeübt wurde oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre eine Tätigkeit im betreffenden Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer erfolgte.Bei jenen konzessionierten Gewerben, für die eine Vorschrift im Sinne des Paragraph 22, Absatz 9, gilt, ist die Befähigung vor Erteilung einer Konzession, Genehmigung als Geschäftsführer (Paragraph 39,), Pächter (Paragraph 40,) oder Filialgeschäftsführer (Paragraph 47,) auch dann nachzuweisen, wenn die Befähigung anläßlich einer früheren Konzessionserteilung, Genehmigung als Geschäftsführer, Pächter oder Filialgeschäftsführer bereits nachgewiesen worden war. Das gilt nicht, wenn das betreffende Gewerbe innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre als Gewerbeinhaber oder Pächter ausgeübt wurde oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre eine Tätigkeit im betreffenden Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer erfolgte.