Rechtstracker.at

§ 17 GewO 1973

Fassungen
01.07.1993 bis 18.03.1994 — BGBl. Nr. 29/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.07.199318.03.1994 § → § BGBl. Nr. 29/1993 · aufgehoben
§ 1701.01.198930.06.1993 § → § BGBl. Nr. 399/1988
§ 1701.08.197431.12.1988 BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 29/1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Wer bei der Anmeldung eines Gewerbes oder bei Gewerben, deren Ausübung an den Nachweis einer Bewilligung gebunden ist, im Verfahren zur Erlangung dieser Bewilligung, bei der Bestellung als Geschäftsführer (Paragraph 39,), Pächter (Paragraph 40,) oder Filialgeschäftsführer (Paragraph 47,) die Befähigung nachgewiesen hat oder keinen Befähigungsnachweis zu erbringen hatte, darf auch ohne Nachweis der Befähigung ein gleiches Gewerbe persönlich oder als Pächter ausüben oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer in einem gleichen Gewerbe tätig sein, auch wenn die Bestimmungen über den Befähigungsnachweis geändert worden sind, falls nicht ausdrücklich anderes bestimmt worden ist.
  2. Absatz 2,Bei jenen Gewerben, für die eine Vorschrift im Sinne des Paragraph 22, Absatz 9, gilt, ist die Befähigung auch dann nachzuweisen, wenn die Befähigung bereits früher anläßlich eines gewerberechtlich relevanten Vorganges im Sinne des Absatz eins, nachgewiesen worden ist. Das gilt nicht, wenn das betreffende Gewerbe innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre als Gewerbeinhaber oder Pächter ausgeübt wurde oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre eine Tätigkeit im betreffenden Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer erfolgte.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080470

Alte Dokumentnummer

N5199324686J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P17/NOR12080470