Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Binder
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 69/1977Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Skierzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Binder abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026
Dokumentnummer
NOR12071552
Alte Dokumentnummer
N51977154750