Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Binder
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 69/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1986Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Skierzeuger entsprechend der Prüfungsordnung, Verordnung BGBl. Nr. 666/1974 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976, kann bis zum 31. Dezember 1989 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Binder abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Skierzeuger entsprechend der Prüfungsordnung, Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 666 aus 1974, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1976,, kann bis zum 31. Dezember 1989 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Binder abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026
Dokumentnummer
NOR12074683
Alte Dokumentnummer
N51986188240