Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Binder
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 69/1977 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2005Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Drechsler, Tischler oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Binder abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Drechsler, Tischler oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Binder abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraphen 2, 4 und 6 Absatz eins,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1992
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026
Dokumentnummer
NOR12078541
Alte Dokumentnummer
N5199221137J