Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Aufsichtsrat
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere, zwanzig nicht übersteigende Zahl festsetzen. Der § 110 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bleibt unberührt.Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere, zwanzig nicht übersteigende Zahl festsetzen. Der Paragraph 110, Absatz eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, bleibt unberührt. (2)Absatz 2,Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, voll handlungsfähige Person sein.
(3)Absatz 3,Die Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten Organ zu wählen. Im übrigen gelten für die Wahl, die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und die Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat die §§ 87 Abs. 2 bis 4 und 89 bis 91 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Der § 110 Abs. 2 und 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.Die Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten Organ zu wählen. Im übrigen gelten für die Wahl, die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und die Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat die Paragraphen 87, Absatz 2 bis 4 und 89 bis 91 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Der Paragraph 110, Absatz 2 und 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
(4)Absatz 4,Für die innere Ordnung des Aufsichtsrats, die Teilnahme an seinen Sitzungen und denen seiner Ausschüsse sowie die Einberufung des Aufsichtsrats gelten die §§ 92 bis 94 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.Für die innere Ordnung des Aufsichtsrats, die Teilnahme an seinen Sitzungen und denen seiner Ausschüsse sowie die Einberufung des Aufsichtsrats gelten die Paragraphen 92 bis 94 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
(5)Absatz 5,Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat das oberste Organ einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. Im übrigen gelten für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats die §§ 95 Abs. 2, 3, 5 und 6, 96 und 97 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Der § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat das oberste Organ einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. Im übrigen gelten für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats die Paragraphen 95, Absatz 2, 3, 5 und 6, 96 und 97 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Der Paragraph 110, Absatz 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
(6)Absatz 6,Für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gilt der § 98 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Der § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.Für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gilt der Paragraph 98, Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Der Paragraph 110, Absatz 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
(7)Absatz 7,Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten der § 84 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 sowie der § 45 Abs. 2 zweiter Satz dieses Bundesgesetzes sinngemäß. Der § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten der Paragraph 84, Absatz eins, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 sowie der Paragraph 45, Absatz 2, zweiter Satz dieses Bundesgesetzes sinngemäß. Der Paragraph 110, Absatz 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023
Dokumentnummer
NOR12072171
Alte Dokumentnummer
N5197820934L