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§ 47 VAG

Fassungen
12.08.2005 bis 31.12.2005 — BGBl. I Nr. 93/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4701.01.200631.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 4712.08.200531.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 93/2005
§ 4715.08.199811.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 126/1998
§ 4701.08.199014.08.1998 BGBl. Nr. 475/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

12.08.2005BGBl. I Nr. 93/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere, zwanzig nicht übersteigende Zahl festsetzen. Paragraph 110, Absatz eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, voll handlungsfähige Person sein.
  3. Absatz 3,Die Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten Organ zu wählen. Im übrigen gelten für die Wahl, die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und die Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat Paragraph 87, Absatz 2 bis 4 und die Paragraphen 89 bis 91 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 2 und 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
  4. Absatz 4,Für die innere Ordnung des Aufsichtsrats, die Teilnahme an seinen Sitzungen und denen seiner Ausschüsse sowie die Einberufung des Aufsichtsrats gelten die Paragraphen 92 bis 94 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 4, des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
  5. Absatz 5,Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat das oberste Organ einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. Im übrigen gelten für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats Paragraph 95, Absatz 2, 3, 5 und 6 und die Paragraphen 96 und 97 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
  6. Absatz 6,Für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gilt Paragraph 98, Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
  7. Absatz 7,Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten Paragraph 84, Absatz eins, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 sowie Paragraph 45, Absatz 2, zweiter Satz dieses Bundesgesetzes sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

Anmerkung

Art. I Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 93/2005 lautet: „In ... § 47 Abs. 3 erster und zweiter Satz, Abs. 4 dritter und vierter Satz, Abs. 5 erster und zweiter Satz und Abs. 6 erster und zweiter Satz, ... entfällt jeweils die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“. “. Richtig wäre für die Fassung bis Ablauf des 31.12.2005: „In ... § 47 Abs. 1 dritter Satz, Abs. 3 zweiter und dritter Satz, Abs. 4 erster und zweiter Satz, Abs. 5 dritter und vierter Satz, Abs. 6 erster und zweiter Satz und Abs. 7 erster und zweiter Satz, ...“.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067274

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P47/NOR40067274