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§ 47 VAG

Fassungen
15.08.1998 bis 11.08.2005 — BGBl. I Nr. 126/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4701.01.200631.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 4712.08.200531.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 93/2005
§ 4715.08.199811.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 126/1998
§ 4701.08.199014.08.1998 BGBl. Nr. 475/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

15.08.1998BGBl. I Nr. 126/1998

Außerkrafttretensdatum

11.08.2005danach: BGBl. I Nr. 93/2005

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere, zwanzig nicht übersteigende Zahl festsetzen. Paragraph 110, Absatz eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, voll handlungsfähige Person sein.
  3. Absatz 3,Die Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten Organ zu wählen. Im übrigen gelten für die Wahl, die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und die Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat Paragraph 87, Absatz 2 bis 4 und die Paragraphen 89 bis 91 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 2 und 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
  4. Absatz 4,Für die innere Ordnung des Aufsichtsrats, die Teilnahme an seinen Sitzungen und denen seiner Ausschüsse sowie die Einberufung des Aufsichtsrats gelten die Paragraphen 92 bis 94 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 4, des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
  5. Absatz 5,Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat das oberste Organ einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. Im übrigen gelten für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats Paragraph 95, Absatz 2, 3, 5 und 6 und die Paragraphen 96 und 97 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
  6. Absatz 6,Für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gilt Paragraph 98, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
  7. Absatz 7,Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten Paragraph 84, Absatz eins, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sowie Paragraph 45, Absatz 2, zweiter Satz dieses Bundesgesetzes sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12090219

Alte Dokumentnummer

N5199812948U

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P47/NOR12090219