Rechtstracker.at

§ 77 VAG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7701.09.200531.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 7715.07.200431.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 70/2004
§ 7701.01.200314.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 46/2002
§ 7701.04.200231.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 24/2002
§ 7716.01.200231.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 24/2002
§ 7701.01.200115.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 117/2000
§ 7715.08.199831.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 126/1998
§ 7701.08.199614.08.1998 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 7706.01.199531.07.1996 § → § BGBl. Nr. 23/1995
§ 7701.09.199405.01.1995 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 7701.01.199431.08.1994 BGBl. Nr. 532/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994danach: BGBl. Nr. 652/1994

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Deckungsstock

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Dem Deckungsstock dürfen, vorbehaltlich der Absatz 2 bis 6, nur gewidmet werden
    1. Ziffer eins
      an einem anerkannten Wertpapiermarkt zum Handel zugelassene oder gehandelte Schuldverschreibungen,
    2. Ziffer 2
      Pfand- und Kommunalbriefe (Kommunalschuldverschreibungen), Kassenobligationen und Namensschuldverschreibungen von zum Bankgeschäft im Inland berechtigten Kreditinstituten sowie sonstige Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund oder ein Bundesland haftet,
    3. Ziffer 3
      Darlehen an eine inländische Gebietskörperschaft oder an einen vom Bund oder einem Bundesland errichteten Fonds, an Gemeinden jedoch nur, sofern Bundesabgabenertragsanteile oder bundesgesetzlich geregelte Gemeindeabgaben verpfändet werden, und an Fonds nur, sofern sie durch die Abtretung von Ansprüchen gesichert werden, die dem Darlehensnehmer gegen Dritte zustehen,
    4. Ziffer 4
      Darlehen und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund oder ein Bundesland haftet, sowie Darlehen, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein zum Bankgeschäft im Inland berechtigtes Kreditinstitut haftet,
    5. Ziffer 5
      Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften bis zu einer Belastung von 50 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens ausreichend feuerversichert ist,
    6. Ziffer 6
      an einem anerkannten Wertpapiermarkt zum Handel zugelassene oder gehandelte
      1. Litera a
        Aktien,
      2. Litera b
        verbriefte Genußrechte von Kapitalgesellschaften,
      3. Litera c
        Wertpapiere über Partizipations- oder Ergänzungskapital gemäß Paragraph 12, Absatz 7 und 8 des Kreditwesengesetzes oder gemäß Paragraph 73 c, dieses Bundesgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
      soweit 10 vH der jeweiligen Kapitalart beim emittierenden Unternehmen nicht überschritten werden,
    7. Ziffer 7
      Investmentzertifikate
      1. Litera a
        inländischer Kapitalanlagegesellschaften,
      2. Litera b
        ausländischer Kapitalanlagegesellschaften, die an einem anerkannten Wertpapiermarkt zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden,
      von Fonds, die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte nicht festverzinsliche Wertpapiere enthalten dürfen,
    8. Ziffer 8
      Investmentzertifikate
      1. Litera a
        inländischer Kapitalanlagegesellschaften,
      2. Litera b
        ausländischer Kapitalanlagegesellschaften, die an einem anerkannten Wertpapiermarkt zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden,
      von Fonds, die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte festverzinsliche Wertpapiere enthalten müssen,
    9. Ziffer 9
      inländische Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte, die einen ständigen Ertrag abwerfen und zur Gänze oder überwiegend Wohn- oder Geschäftszwecken dienen oder die zur Gänze oder überwiegend für den eigenen Geschäftsbetrieb bestimmt sind,
    10. Ziffer 10
      inländische Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland berechtigten Kreditinstituten.
  2. Absatz 2,Ein anerkannter Wertpapiermarkt ist eine Wertpapierbörse oder ein Wertpapiermarkt in einem OECD-Mitgliedstaat einschließlich ein von einer Vereinigung von Wertpapierhändlern organisierter Handel im Freiverkehr, der in dem Land, in dem er organisiert ist, amtlich anerkannt ist, an dem die Öffentlichkeit kaufen und verkaufen kann und an dem der Handel nach festgelegten Regeln stattfindet. Werden Wertpapiere gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 6,, Ziffer 7, Litera b und Ziffer 8, Litera b, innerhalb eines Jahres seit Beginn ihrer Ausgabe erworben, so genügt es, wenn ihre Zulassung oder ihr Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in ihren Ausgabebedingungen vorgesehen ist.
  3. Absatz 3,Auf das Deckungserfordernis sind anrechenbar
    1. Ziffer eins
      Anlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 bis insgesamt höchstens 20 vH,
    2. Ziffer 2
      Anlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 8 bis höchstens 25 vH,
    3. Ziffer 3
      Anlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 9 bis höchstens 30 vH,
    4. Ziffer 4
      Anlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 10 bis höchstens 10 vH
    des Deckungserfordernisses. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus berücksichtigungswürdigen Gründen eine Überschreitung dieser Grenzen gestatten. Von einem einzigen Emittenten ausgegebene Wertpapiere gemäß Absatz eins, Ziffer 6, sind auf das Deckungserfordernis bis insgesamt höchstens 3 vH des Deckungserfordernisses anrechenbar.
  4. Absatz 4,Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte müssen, soweit sich aus Absatz 5, zweiter Satz nicht anderes ergibt, im Inland belegen sein. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann weitere Ausnahmen von der Belegenheit im Inland zulassen, wenn hiefür berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
  5. Absatz 5,Dem Deckungsstock dürfen nach Maßgabe der in Anlage E zu diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsätze nur Vermögenswerte gewidmet werden, die auf die gleiche Währung lauten, in der die Versicherungsverträge zu erfüllen sind. Bei Verträgen, die in ausländischer Währung zu erfüllen sind, tritt neben das Inland das Land der betreffenden Währung, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 6 bis 8 neben die dort angeführten Wertpapiermärkte eine entsprechende Einrichtung dieses Landes. Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte sowie Wertpapiere, die nicht auf eine Währung lauten, gelten als Wert in der Währung des Landes, in dem die Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte belegen sind oder der Aussteller der Wertpapiere seinen Sitz hat.
  6. Absatz 6,Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Deckungsstockwidmung anderer Werte genehmigen, wenn deren Sicherheit und der zu erwartende Ertrag jenen der in Absatz eins, angeführten Anlagen annähernd gleichkommen oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Anlagen gleicher Art wie die in Absatz eins, Ziffer 6 bis 10 angeführten, deren Deckungsstockwidmung genehmigt wurde, fallen unter die Grenzen gemäß Absatz 3, Die Genehmigung kann auflösend bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. Mit der Genehmigung kann festgesetzt werden, daß Werte nur zum Teil auf das Deckungserfordernis angerechnet werden dürfen.
  7. Absatz 7,Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte sind mit dem Bilanzwert auf das Deckungserfordernis anzurechnen. Anteilige Zinsen können den Anlagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und den festverzinslichen Wertpapieren und Darlehen, deren Deckungsstockwidmung gemäß Absatz 6, genehmigt wurde, hinzugerechnet werden, sofern vertraglich vereinbart ist, daß die Zinsen auf ein dem Deckungsstock gewidmetes Konto überwiesen werden; die im voraus verrechneten Zinsen sind abzuziehen. Sind Liegenschaften mit hypothekarisch gesicherten Forderungen belastet, so sind die zum Bilanzstichtag aushaftenden Forderungen abzuziehen.
  8. Absatz 7 a,Für die fondsgebundene Lebensversicherung (Paragraph 20, Absatz 2,) hat im Rahmen der für Kapitalanlagefonds geltenden Veranlagungsvorschriften der Geschäftsplan zu regeln, welche Werte in welchem Umfang dem Deckungsstock gewidmet werden dürfen und wie sie für den Deckungsstock zu bewerten sind. Absatz eins bis 7 ist nicht anzuwenden.
  9. Absatz 7 b,Inländische laufende Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland berechtigten Kreditinstituten können unter Einbeziehung in die Grenze gemäß Absatz 3, Ziffer 4, auf die Bedeckung des Deckungserfordernisses angerechnet werden.
  10. Absatz 8,Die Versicherungsunternehmen haben ein Verzeichnis der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Sie sind verpflichtet, eine Aufstellung aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann im Interesse der laufenden Überwachung des Deckungsstocks anordnen, daß ihr in kürzeren Abständen Meldungen über Änderungen im Deckungserfordernis und in der Anlage des Deckungsstockvermögens vorzulegen sind. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat mit Verordnung näher zu bestimmen, wie die Deckungsstockwerte zu erfassen und zu verzeichnen sind. Hiebei ist auf die Bedürfnisse der Sicherheit und der Überwachung des Deckungsstocks Bedacht zu nehmen.
  11. Absatz 9,Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann aus Gründen der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit Änderungen des Ortes und der Art der Verwahrung der Deckungsstockwerte anordnen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072212

Alte Dokumentnummer

N5197820975L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P77/NOR12072212