Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Inkrafttretensdatum
01.09.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Die versicherungstechnischen Rückstellungen für das gesamte auf Grund einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 betriebene Geschäft sind nach den folgenden Bestimmungen zu bedecken. Dies gilt für die Schwankungsrückstellung und die der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen (§ 81m) nur insoweit, als sie für die Kreditversicherung (Z 14 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) gebildet werden.Die versicherungstechnischen Rückstellungen für das gesamte auf Grund einer Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, betriebene Geschäft sind nach den folgenden Bestimmungen zu bedecken. Dies gilt für die Schwankungsrückstellung und die der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen (Paragraph 81 m,) nur insoweit, als sie für die Kreditversicherung (Ziffer 14, der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) gebildet werden.
(2)Absatz 2,Versicherungstechnische Rückstellungen, für die nicht gemäß § 20 Abs. 1 ein Deckungsstock zu bilden ist, sind nach Abzug der Anteile der Rückversicherer zu bedecken (Bedeckungserfordernis).Versicherungstechnische Rückstellungen, für die nicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, ein Deckungsstock zu bilden ist, sind nach Abzug der Anteile der Rückversicherer zu bedecken (Bedeckungserfordernis).
(3)Absatz 3,Die versicherungstechnischen Rückstellungen aus der übernommenen Rückversicherung müssen nicht bedeckt werden, soweit die versicherungstechnischen Rückstellungen eines Vorversicherers mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat ohne Abzug des Rückversicherungsanteils bedeckt werden.
(4)Absatz 4,Bei Anwendung des in § 81h Abs. 2 letzter Satz vorgesehenen Bewertungswahlrechts ist die dort genannte Voraussetzung für jede Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 bzw. die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, gesondert zu erfüllen.Bei Anwendung des in Paragraph 81 h, Absatz 2, letzter Satz vorgesehenen Bewertungswahlrechts ist die dort genannte Voraussetzung für jede Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, bzw. die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, gesondert zu erfüllen.
Anmerkung
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004
Schlagworte
Aufrechnungssrecht
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR40067310