Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Die versicherungstechnischen Rückstellungen für das gesamte auf Grund einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 betriebene Geschäft sind nach den folgenden Bestimmungen zu bedecken.Die versicherungstechnischen Rückstellungen für das gesamte auf Grund einer Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, betriebene Geschäft sind nach den folgenden Bestimmungen zu bedecken.
(2)Absatz 2,Versicherungstechnische Rückstellungen, für die nicht gemäß § 20 Abs. 1 ein Deckungsstock zu bilden ist, sind nach Abzug der Anteile der Rückversicherer zu bedecken.Versicherungstechnische Rückstellungen, für die nicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, ein Deckungsstock zu bilden ist, sind nach Abzug der Anteile der Rückversicherer zu bedecken.
(3)Absatz 3,Die versicherungstechnischen Rückstellungen aus der übernommenen Rückversicherung müssen nicht bedeckt werden, soweit die versicherungstechnischen Rückstellungen eines Vorversicherers mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat ohne Abzug des Rückversicherungsanteils bedeckt werden.
(4)Absatz 4,Bei der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen.
(5)Absatz 5,Vermögenswerte können zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur unter Abzug der Schulden, die mit dem Vermögenswert in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, herangezogen werden.
(6)Absatz 6,Wertpapiere, die zur Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden, dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht herangezogen werden.Wertpapiere, die zur Wertpapierdeckung gemäß Paragraph 14, Absatz 5 und Absatz 7, Ziffer 7, EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden, dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht herangezogen werden.
(7)Absatz 7,Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, Guthaben und Forderungen dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder, und der Bürge auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben. Wertpapiere dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat.
(8)Absatz 8,Die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der fondsgebundenen Lebensversicherung (§ 20 Abs. 2) hat in Anteilen an Kapitalanlagefonds von Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz in einem Vertragsstaat zu erfolgen. Für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung dürfen bis zu 10 vH des Deckungsstocks für die fondsgebundene Lebensversicherung in Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten bestehen. § 78 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 12 und § 79 sind auf die fondsgebundene Lebensversicherung nicht anzuwenden.Die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der fondsgebundenen Lebensversicherung (Paragraph 20, Absatz 2,) hat in Anteilen an Kapitalanlagefonds von Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz in einem Vertragsstaat zu erfolgen. Für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung dürfen bis zu 10 vH des Deckungsstocks für die fondsgebundene Lebensversicherung in Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten bestehen. Paragraph 78, mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 79, sind auf die fondsgebundene Lebensversicherung nicht anzuwenden.
Schlagworte
Aufrechnungsbehaltungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12083650
Alte Dokumentnummer
N5199441183J