Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1992Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82aParagraph 82 a
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 119 Abs. 5Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 119, Absatz 5
Text
Anzeigepflicht des Abschlußprüfers
§ 82a.Paragraph 82 a,
Werden vom Abschlußprüfer Tatsachen festgestellt, auf Grund derer er die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet oder die für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften für verletzt erachtet, so hat er dies mit Erläuterungen der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeigen sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Dokumentnummer
NOR12072234
Alte Dokumentnummer
N5197820997L