Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1996Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82aParagraph 82 a
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Anzeigepflicht des Abschlußprüfers
§ 82a.Paragraph 82 a,
(1)Absatz eins,Der Abschlußprüfer hat der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich alle Umstände mitzuteilen und zu erläutern, von denen er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis erlangt hat und die
eine Verletzung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften darstellen können,
die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährden können,
die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens beeinträchtigen können oder
die Einschränkung oder Verweigerung des Bestätigungsvermerks nach sich ziehen können.
(2)Absatz 2,Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 bezieht sich auch auf diejenigen Umstände, von denen der Abschlußprüfer bei einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in einer sich aus einem Kontrollverhältnis ergebenden engen Verbindung zu demjenigen Versicherungsunternehmen steht, für das er als Abschlußprüfer tätig ist.Die Meldepflicht gemäß Absatz eins, bezieht sich auch auf diejenigen Umstände, von denen der Abschlußprüfer bei einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in einer sich aus einem Kontrollverhältnis ergebenden engen Verbindung zu demjenigen Versicherungsunternehmen steht, für das er als Abschlußprüfer tätig ist.
(3)Absatz 3,Im guten Glauben vorgenommene Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verschwiegenheitspflicht und ziehen für den Abschlußprüfer keine Haftung nach sich.Im guten Glauben vorgenommene Mitteilungen gemäß Absatz eins und 2 gelten nicht als Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verschwiegenheitspflicht und ziehen für den Abschlußprüfer keine Haftung nach sich.
(4)Absatz 4,Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen.Mitteilungen gemäß Absatz eins und 2 sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Dokumentnummer
NOR12087941
Alte Dokumentnummer
N5199657608J