Rechtstracker.at

§ 82a VAG

Fassungen
01.04.2002 bis 07.10.2004 — BGBl. I Nr. 97/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 82a08.10.200431.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 82a01.04.200207.10.2004 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 82a01.08.199631.03.2002 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 82a11.01.199231.07.1996 BGBl. Nr. 13/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82 a

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. I Nr. 97/2001

Außerkrafttretensdatum

07.10.2004

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Anzeigepflicht des Abschlußprüfers

Paragraph 82 a,

  1. Absatz eins,Der Abschlußprüfer hat der FMA unverzüglich schriftlich alle Umstände mitzuteilen und zu erläutern, von denen er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis erlangt hat und die
    1. Ziffer eins
      eine Verletzung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften darstellen können,
    2. Ziffer 2
      die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährden können,
    3. Ziffer 3
      die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens beeinträchtigen können oder
    4. Ziffer 4
      die Einschränkung oder Verweigerung des Bestätigungsvermerks nach sich ziehen können.
  2. Absatz 2,Die Meldepflicht gemäß Absatz eins, bezieht sich auch auf diejenigen Umstände, von denen der Abschlußprüfer bei einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in einer sich aus einem Kontrollverhältnis ergebenden engen Verbindung zu demjenigen Versicherungsunternehmen steht, für das er als Abschlußprüfer tätig ist.
  3. Absatz 3,Im guten Glauben vorgenommene Mitteilungen gemäß Absatz eins und 2 gelten nicht als Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verschwiegenheitspflicht und ziehen für den Abschlußprüfer keine Haftung nach sich.
  4. Absatz 4,Mitteilungen gemäß Absatz eins und 2 sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40021012