Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 558/1986Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104Paragraph 104
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde
§ 104.Paragraph 104,
(1)Absatz eins,Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat alle Anordnungen zu treffen, die der Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, und der Einhaltung des Geschäftsplans dienen. Für die Befolgung von Anordnungen, die zu einem Handeln verpflichten, ist eine angemessene Frist zu setzen.
(2)Absatz 2,Anordnungen nach Abs. 1 können, wenn ihr Zweck dies verlangt, auch an Versicherungsmakler, selbständige Versicherungsvertreter und Unternehmen gerichtet werden, denen Teile des Geschäftsbetriebes übertragen wurden, und zwar unabhängig davon, ob gemäß § 17a die Übertragung der Genehmigung bedarf.Anordnungen nach Absatz eins, können, wenn ihr Zweck dies verlangt, auch an Versicherungsmakler, selbständige Versicherungsvertreter und Unternehmen gerichtet werden, denen Teile des Geschäftsbetriebes übertragen wurden, und zwar unabhängig davon, ob gemäß Paragraph 17 a, die Übertragung der Genehmigung bedarf.
(3)Absatz 3,Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat alle ihr durch die Überwachung der Geschäftsgebarung (§ 99) bekannt gewordenen Handlungen von Versicherungsunternehmen zu untersagen, die den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmen widersprechen. Sie kann insbesondere untersagen, daß unter gleichen sachlichen Voraussetzungen von den Versicherungsnehmern nicht gleiche Leistungen verlangt oder an sie oder andere auf Grund von Versicherungsverträgen anspruchsberechtigte Personen nicht gleiche Leistungen erbracht werden.Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat alle ihr durch die Überwachung der Geschäftsgebarung (Paragraph 99,) bekannt gewordenen Handlungen von Versicherungsunternehmen zu untersagen, die den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmen widersprechen. Sie kann insbesondere untersagen, daß unter gleichen sachlichen Voraussetzungen von den Versicherungsnehmern nicht gleiche Leistungen verlangt oder an sie oder andere auf Grund von Versicherungsverträgen anspruchsberechtigte Personen nicht gleiche Leistungen erbracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Dokumentnummer
NOR12072257
Alte Dokumentnummer
N5197821020L