Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104Paragraph 104
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde (Anm.: richtig: Anordnungen der FMA)Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde Anmerkung, richtig: Anordnungen der FMA)
§ 104.Paragraph 104,
(1)Absatz eins,Die FMA hat zur Wahrung der Interessen der Versicherten alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmen in Einklang zu halten.
(2)Absatz 2,Anerkannte Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im Sinn des Abs. 1 können insbesondere dadurch verletzt werden, daßAnerkannte Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im Sinn des Absatz eins, können insbesondere dadurch verletzt werden, daß
Versicherten neben den Leistungen auf Grund des Versicherungsvertrages unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen gewährt werden,
Versicherte durch das Leistungsversprechen des Versicherers oder das vereinbarte Versicherungsentgelt ohne sachlichen Grund begünstigt werden.
(3)Absatz 3,Anordnungen nach Abs. 1 können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an das Versicherungsunternehmen selbst auch an die Mitglieder des Vorstands, an die Mitglieder der Geschäftsleitung oder an die das Versicherungsunternehmen kontrollierenden Personen gerichtet werden, Anordnungen nach Abs. 1 auch an Unternehmen, denen Teile des Geschäftsbetriebes übertragen wurden, und zwar unabhängig davon, ob gemäß § 17a die Übertragung der Genehmigung bedarf.Anordnungen nach Absatz eins, können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an das Versicherungsunternehmen selbst auch an die Mitglieder des Vorstands, an die Mitglieder der Geschäftsleitung oder an die das Versicherungsunternehmen kontrollierenden Personen gerichtet werden, Anordnungen nach Absatz eins, auch an Unternehmen, denen Teile des Geschäftsbetriebes übertragen wurden, und zwar unabhängig davon, ob gemäß Paragraph 17 a, die Übertragung der Genehmigung bedarf.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Dokumentnummer
NOR40021037