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§ 104 VAG

Fassungen
01.09.1994 bis 31.03.2002 — BGBl. Nr. 652/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10408.10.200431.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 10415.07.200407.10.2004 § → § BGBl. I Nr. 70/2004
§ 10401.04.200214.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 10401.09.199431.03.2002 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 10401.01.198731.08.1994 BGBl. Nr. 558/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 652/1994

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat zur Wahrung der Interessen der Versicherten alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmen in Einklang zu halten.
  2. Absatz 2,Anerkannte Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im Sinn des Absatz eins, können insbesondere dadurch verletzt werden, daß
    1. Ziffer eins
      Versicherten neben den Leistungen auf Grund des Versicherungsvertrages unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen gewährt werden,
    2. Ziffer 2
      Versicherte durch das Leistungsversprechen des Versicherers oder das vereinbarte Versicherungsentgelt ohne sachlichen Grund begünstigt werden.
  3. Absatz 3,Anordnungen nach Absatz eins, können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an das Versicherungsunternehmen selbst auch an die Mitglieder des Vorstands, an die Mitglieder der Geschäftsleitung oder an die das Versicherungsunternehmen kontrollierenden Personen gerichtet werden, Anordnungen nach Absatz eins, auch an Unternehmen, denen Teile des Geschäftsbetriebes übertragen wurden, und zwar unabhängig davon, ob gemäß Paragraph 17 a, die Übertragung der Genehmigung bedarf.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083675

Alte Dokumentnummer

N5199441208J