Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 181/1990Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 114Paragraph 114
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 114.Paragraph 114,
Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats oder Abwickler eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit, die in ihren Darstellungen, in ihren Übersichten über den Vermögensstand des Vereins, in den den Abschlußprüfern gegebenen Auskünften oder in Vorträgen und Auskünften in der Versammlung des obersten Organs die Verhältnisse des Vereins unwahr darstellen oder verschleiern, sind, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR12072269
Alte Dokumentnummer
N5197821032L