Rechtstracker.at

§ 114 VAG

Fassungen
02.04.2002 bis 11.08.2005 — BGBl. I Nr. 46/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11412.08.200531.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 11402.04.200211.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 46/2002
§ 11401.04.199001.04.2002 BGBl. Nr. 181/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114

Inkrafttretensdatum

02.04.2002BGBl. I Nr. 46/2002

Außerkrafttretensdatum

11.08.2005

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Paragraph 114,

  1. Absatz eins,Wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, als Beauftragter oder als Abwickler eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
    1. Ziffer eins
      in Berichten, Darstellungen und Übersichten betreffend den Verein oder mit ihm verbundene Unternehmen, die an die Öffentlichkeit oder an die Mitglieder des obersten Organs gerichtet sind, wie insbesondere Jahresabschluss (Konzernabschluss) und Lagebericht (Konzernlagebericht),
    2. Ziffer 2
      in Vorträgen oder Auskünften in der Versammlung des obersten Organs,
    3. Ziffer 3
      in Auskünften, die nach Paragraph 272, HGB einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern des Vereins zu geben sind,
    4. Ziffer 4
      in Berichten, Darstellungen und Übersichten an den Aufsichtsrat oder seinen Vorsitzenden
    die Verhältnisse des Vereins oder mit ihm verbundener Unternehmen oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur einzelne Geschäftsfälle betreffen, unrichtig wiedergibt, verschleiert oder verschweigt oder sonst in wesentlichen Punkten falsche Angaben macht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstands oder als Abwickler einen gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität des Vereins gebotenen Sonderbericht nicht erstattet.
  3. Absatz 3,Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.
  4. Absatz 4,Paragraph 255, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung ist auf die Geschäftsleitung eines ausländischen Versicherungsunternehmens anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40028808