Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 114Paragraph 114
Inkrafttretensdatum
12.08.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 114.Paragraph 114,
(1)Absatz eins,Wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, als Beauftragter oder als Abwickler eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
in Berichten, Darstellungen und Übersichten betreffend den Verein oder mit ihm verbundene Unternehmen, die an die Öffentlichkeit oder an die Mitglieder des obersten Organs gerichtet sind, wie insbesondere Jahresabschluss (Konzernabschluss) und Lagebericht (Konzernlagebericht),
in Vorträgen oder Auskünften in der Versammlung des obersten Organs,
in Auskünften, die nach § 272 HGB einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern des Vereins zu geben sind,in Auskünften, die nach Paragraph 272, HGB einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern des Vereins zu geben sind,
in Berichten, Darstellungen und Übersichten an den Aufsichtsrat oder seinen Vorsitzenden
die Verhältnisse des Vereins oder mit ihm verbundener Unternehmen oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur einzelne Geschäftsfälle betreffen, unrichtig wiedergibt, verschleiert oder verschweigt oder sonst in wesentlichen Punkten falsche Angaben macht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstands oder als Abwickler einen gemäß § 81 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität des Vereins gebotenen Sonderbericht nicht erstattet.Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstands oder als Abwickler einen gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Aktiengesetz 1965 angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität des Vereins gebotenen Sonderbericht nicht erstattet.
(3)Absatz 3,Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.
(4)Absatz 4,§ 255 Aktiengesetz 1965 ist auf die Geschäftsleitung eines ausländischen Versicherungsunternehmens anzuwenden.Paragraph 255, Aktiengesetz 1965 ist auf die Geschäftsleitung eines ausländischen Versicherungsunternehmens anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR40067345