Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 558/1986Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 117Paragraph 117
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Kosten der Versicherungsaufsicht
§ 117.Paragraph 117,
(1)Absatz eins,Der Personal- und Sachaufwand der Versicherungsaufsichtsbehörde (Kosten der Versicherungsaufsicht) mit Ausnahme der Kosten gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Satz, § 101 Abs. 3 dritter Satz und § 106 Abs. 5 ist dem Bund von den Versicherungsunternehmen mit einer Gebühr zu erstatten.Der Personal- und Sachaufwand der Versicherungsaufsichtsbehörde (Kosten der Versicherungsaufsicht) mit Ausnahme der Kosten gemäß Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 101, Absatz 3, dritter Satz und Paragraph 106, Absatz 5, ist dem Bund von den Versicherungsunternehmen mit einer Gebühr zu erstatten.
(2)Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage für die Gebühr bilden die verrechneten Prämien des gesamten inländischen Geschäftes einschließlich der Nebenleistungen der Versicherungsnehmer.
(3)Absatz 3,Der Gebührensatz ergibt sich aus dem Verhältnis von neun Zehntel der Kosten der Versicherungsaufsicht zur Gesamtsumme der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2. Er ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde jährlich auf Grund der Ergebnisse des vorangegangenen Geschäftsjahres festzusetzen. Eine Aufrundung bis tausendstel Promille und die Festsetzung einer betraglichen Mindestgebühr sind zulässig. Der Gebührensatz darf 1 vT der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.Der Gebührensatz ergibt sich aus dem Verhältnis von neun Zehntel der Kosten der Versicherungsaufsicht zur Gesamtsumme der Bemessungsgrundlage nach Absatz 2, Er ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde jährlich auf Grund der Ergebnisse des vorangegangenen Geschäftsjahres festzusetzen. Eine Aufrundung bis tausendstel Promille und die Festsetzung einer betraglichen Mindestgebühr sind zulässig. Der Gebührensatz darf 1 vT der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(4)Absatz 4,Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die Gebühr jedem einzelnen Versicherungsunternehmen vorzuschreiben. Die Gebühr ist längstens einen Monat nach ihrer Vorschreibung zu entrichten. Fällige Gebühren sind wie öffentliche Abgaben zu behandeln.
(5)Absatz 5,Für Versicherungsunternehmen, die unter § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes fallen, kann eine ermäßigte Gebühr festgesetzt werden.Für Versicherungsunternehmen, die unter Paragraph 2, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes fallen, kann eine ermäßigte Gebühr festgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR12072272
Alte Dokumentnummer
N5197821035L