Rechtstracker.at

§ 117 VAG

Fassungen
01.09.1994 bis 31.07.1996 — BGBl. Nr. 652/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11701.08.200731.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 11701.01.200431.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 33/2003
§ 11701.04.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 11701.01.200131.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 117/2000
§ 11701.08.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 11701.09.199431.07.1996 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 11701.01.198731.08.1994 BGBl. Nr. 558/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 117

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 652/1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996danach: BGBl. Nr. 447/1996

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Kosten der Versicherungsaufsicht

Paragraph 117,

  1. Absatz eins,Der Personal- und Sachaufwand der Versicherungsaufsichtsbehörde (Kosten der Versicherungsaufsicht) mit Ausnahme der Kosten gemäß Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 101, Absatz 3, dritter Satz und Paragraph 106, Absatz 5, ist dem Bund von den Versicherungsunternehmen, denen eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erteilt wurde, mit einer Gebühr zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage für die Gebühr bilden die verrechneten Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäftes.
  3. Absatz 3,Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, die im Inland die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreiben, haben eine Gebühr nur zu entrichten, wenn inländische Versicherungsunternehmen in dem Vertragsstaat, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat, einer gleichartigen Verpflichtung unterliegen. Grundlage für die Bemessung der Gebühr ist in diesem Fall das über die inländische Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr abgeschlossene Geschäft.
  4. Absatz 4,Der Gebührensatz ergibt sich aus dem Verhältnis von neun Zehntel der Kosten der Versicherungsaufsicht zur Gesamtsumme der Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Satz. Er ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde jährlich auf Grund der Ergebnisse des vorangegangenen Geschäftsjahres festzusetzen. Eine Aufrundung bis tausendstel Promille und die Festsetzung einer betraglichen Mindestgebühr sind zulässig. Der Gebührensatz darf 1 vT der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Satz nicht überschreiten.
  5. Absatz 5,Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die Gebühr jedem einzelnen Versicherungsunternehmen vorzuschreiben. Die Gebühr ist längstens einen Monat nach ihrer Vorschreibung zu entrichten. Fällige Gebühren sind wie öffentliche Abgaben zu behandeln.
  6. Absatz 6,Für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, und für Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat ist eine ermäßigte Gebühr festzusetzen. Hiebei ist der geringere Aufwand für die Versicherungsaufsicht, den sie verursachen, angemessen zu berücksichtigen.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083686

Alte Dokumentnummer

N5199441219J