Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2000Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 117Paragraph 117
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Kosten der Versicherungsaufsicht
§ 117.Paragraph 117,
(1)Absatz eins,Der Personal- und Sachaufwand der Versicherungsaufsichtsbehörde (Kosten der Versicherungsaufsicht) mit Ausnahme der Kosten gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Satz, § 101 Abs. 3 dritter Satz und § 106 Abs. 5 ist dem Bund von den Versicherungsunternehmen, denen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 erteilt wurde, mit einer Gebühr zu erstatten.Der Personal- und Sachaufwand der Versicherungsaufsichtsbehörde (Kosten der Versicherungsaufsicht) mit Ausnahme der Kosten gemäß Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 101, Absatz 3, dritter Satz und Paragraph 106, Absatz 5, ist dem Bund von den Versicherungsunternehmen, denen eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erteilt wurde, mit einer Gebühr zu erstatten.
(2)Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage für die Gebühr bilden die verrechneten Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäftes.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2000)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2000,)
(4)Absatz 4,Der Gebührensatz ergibt sich aus dem Verhältnis von neun Zehntel der Kosten der Versicherungsaufsicht zur Gesamtsumme der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz. Er ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde jährlich auf Grund der Ergebnisse des vorangegangenen Geschäftsjahres festzusetzen. Eine Aufrundung bis tausendstel Promille und die Festsetzung einer betraglichen Mindestgebühr sind zulässig. Der Gebührensatz darf 1 vT der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz nicht überschreiten.Der Gebührensatz ergibt sich aus dem Verhältnis von neun Zehntel der Kosten der Versicherungsaufsicht zur Gesamtsumme der Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Satz. Er ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde jährlich auf Grund der Ergebnisse des vorangegangenen Geschäftsjahres festzusetzen. Eine Aufrundung bis tausendstel Promille und die Festsetzung einer betraglichen Mindestgebühr sind zulässig. Der Gebührensatz darf 1 vT der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Satz nicht überschreiten.
(5)Absatz 5,Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die Gebühr jedem einzelnen Versicherungsunternehmen vorzuschreiben. Die Gebühr ist längstens einen Monat nach ihrer Vorschreibung zu entrichten.
(6)Absatz 6,Für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, ist eine ermäßigte Gebühr festzusetzen. Hiebei ist der geringere Aufwand für
die Versicherungsaufsicht, den sie verursachen, angemessen zu berücksichtigen.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR40012946