Rechtstracker.at

§ 77 MOG

Fassungen
01.07.1992 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 373/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7701.07.199430.06.1996 § → § BGBl. Nr. 664/1994
§ 7701.07.199230.06.1994 BGBl. Nr. 373/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 373/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994danach: BGBl. Nr. 664/1994

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 77, (1) Die Höhe des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages ist nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jeweils für ein Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn durch Verordnung festzusetzen. Der allgemeine Absatzförderungsbeitrag ist in einer Höhe zu bestimmen, daß der Finanzierungsanteil gemäß Paragraph 70, Ziffer 2, bedeckt wird. Der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag beträgt 4,20 Schilling je Kilogramm Milch. Sind für die Verwertung der übernommenen Milchmenge und für die Bedeckung des Finanzierungsanteiles nach Paragraph 70, Ziffer 3, höhere Mittel erforderlich, als sie durch den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag während eines Wirtschaftsjahres aufzubringen sind, so ist dieses übersteigende Finanzierungserfordernis durch eine entsprechende Erhöhung des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages zu bedecken. Sind für die Verwertung der übernommenen Milchmenge und für die Bedeckung des Finanzierungsanteiles nach Paragraph 70, Ziffer 3, weniger Mittel erforderlich, als sie durch den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag während eines Wirtschaftsjahres aufzubringen sind, so ist dieses Guthaben zur Senkung des Finanzierungserfordernisses des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages heranzuziehen.

  1. Absatz 2,Der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds hat die voraussichtliche zusätzliche Absatz- und Verwertungsmenge und das daraus sich ergebende gesamte Finanzierungserfordernis für das jeweilige Wirtschaftsjahr bis vier Wochen vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bekanntzugeben. Der Bekanntgabe durch den Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds ist die voraussichtliche Entwicklung der Anlieferung und des Absatzes an Milch in bearbeiteter oder verarbeiteter Form zugrunde zu legen. Im gesamten Finanzierungserfordernis sind die Kosten der Verwertung der gesamten Überschüsse an Milchprodukten unter Zugrundelegung der Nichtfetttrockenmasse und der Fetttrockenmasse zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Unterlagen, die für die Beurteilung der Höhe des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages maßgebend sind, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund so zeitgerecht zu übermitteln, daß diesen bis zur Anhörung nach Absatz eins, mindestens drei volle Werktage zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 3,Unbeschadet des Absatz 5, ist die Höhe des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages vor Beginn jedes Wirtschaftshalbjahres durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu überprüfen und gegebenenfalls zum Beginn des folgenden Wirtschaftshalbjahres neu festzusetzen. Die Absatz 2 und 4 gelten sinngemäß.
  3. Absatz 4,Fehlbeträge und Überschüsse beim Aufkommen aus dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag einerseits und dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag andererseits, insbesondere solche, die sich aus den Abweichungen der vor Beginn des Wirtschaftsjahres angenommenen Prognosewerte von den tatsächlichen Werten ergeben, sind bei der Festsetzung des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages zum nächsten Festsetzungstermin entsprechend zu berücksichtigen.
  4. Absatz 5,Ergeben sich im Laufe eines Wirtschaftsjahres erhebliche Änderungen des Finanzierungserfordernisses oder der zur Bedeckung des Finanzierungserfordernisses vorgesehenen Mittel, so ist der allgemeine Absatzförderungsbeitrag zum nächstfolgenden Monatsersten entsprechend zu ändern, wobei die letzte Änderung innerhalb eines Wirtschaftsjahres spätestens zum 1. April stattfinden kann. Die Absatz 2 und 4 gelten sinngemäß.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 424/1990

Schlagworte

Absatzmenge

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074101

Alte Dokumentnummer

N5198511155Y