Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 77. (1) Die Höhe des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages ist nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jeweils für ein Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn durch Verordnung festzusetzen. Der allgemeine Absatzförderungsbeitrag ist in einer Höhe zu bestimmen, daß der Finanzierungsanteil gemäß § 70 Z 2 bedeckt wird. Der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag beträgt 4,20 Schilling je Kilogramm Milch. Sind für die Verwertung der übernommenen Milchmenge und für die Bedeckung des Finanzierungsanteiles nach § 70 Z 3 höhere Mittel erforderlich, als sie durch den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag während eines Wirtschaftsjahres aufzubringen sind, so ist dieses übersteigende Finanzierungserfordernis durch eine entsprechende Erhöhung des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages zu bedecken. Sind für die Verwertung der übernommenen Milchmenge und für die Bedeckung des Finanzierungsanteiles nach § 70 Z 3 weniger Mittel erforderlich, als sie durch den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag während eines Wirtschaftsjahres aufzubringen sind, so ist dieses Guthaben zur Senkung des Finanzierungserfordernisses des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages heranzuziehen.Paragraph 77, (1) Die Höhe des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages ist nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jeweils für ein Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn durch Verordnung festzusetzen. Der allgemeine Absatzförderungsbeitrag ist in einer Höhe zu bestimmen, daß der Finanzierungsanteil gemäß Paragraph 70, Ziffer 2, bedeckt wird. Der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag beträgt 4,20 Schilling je Kilogramm Milch. Sind für die Verwertung der übernommenen Milchmenge und für die Bedeckung des Finanzierungsanteiles nach Paragraph 70, Ziffer 3, höhere Mittel erforderlich, als sie durch den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag während eines Wirtschaftsjahres aufzubringen sind, so ist dieses übersteigende Finanzierungserfordernis durch eine entsprechende Erhöhung des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages zu bedecken. Sind für die Verwertung der übernommenen Milchmenge und für die Bedeckung des Finanzierungsanteiles nach Paragraph 70, Ziffer 3, weniger Mittel erforderlich, als sie durch den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag während eines Wirtschaftsjahres aufzubringen sind, so ist dieses Guthaben zur Senkung des Finanzierungserfordernisses des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds hat die voraussichtliche zusätzliche Absatz- und Verwertungsmenge und das daraus sich ergebende gesamte Finanzierungserfordernis für das jeweilige Wirtschaftsjahr bis vier Wochen vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bekanntzugeben. Der Bekanntgabe durch den Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds ist die voraussichtliche Entwicklung der Anlieferung und des Absatzes an Milch in bearbeiteter oder verarbeiteter Form zugrunde zu legen. Im gesamten Finanzierungserfordernis sind die Kosten der Verwertung der gesamten Überschüsse an Milchprodukten unter Zugrundelegung der Nichtfetttrockenmasse und der Fetttrockenmasse zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Unterlagen, die für die Beurteilung der Höhe des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages maßgebend sind, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund so zeitgerecht zu übermitteln, daß diesen bis zur Anhörung nach Abs. 1 mindestens drei volle Werktage zur Verfügung stehen.Der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds hat die voraussichtliche zusätzliche Absatz- und Verwertungsmenge und das daraus sich ergebende gesamte Finanzierungserfordernis für das jeweilige Wirtschaftsjahr bis vier Wochen vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bekanntzugeben. Der Bekanntgabe durch den Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds ist die voraussichtliche Entwicklung der Anlieferung und des Absatzes an Milch in bearbeiteter oder verarbeiteter Form zugrunde zu legen. Im gesamten Finanzierungserfordernis sind die Kosten der Verwertung der gesamten Überschüsse an Milchprodukten unter Zugrundelegung der Nichtfetttrockenmasse und der Fetttrockenmasse zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Unterlagen, die für die Beurteilung der Höhe des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages maßgebend sind, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund so zeitgerecht zu übermitteln, daß diesen bis zur Anhörung nach Absatz eins, mindestens drei volle Werktage zur Verfügung stehen.
(3)Absatz 3,Unbeschadet des Abs. 5 ist die Höhe des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages vor Beginn jedes Wirtschaftshalbjahres durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu überprüfen und gegebenenfalls zum Beginn des folgenden Wirtschaftshalbjahres neu festzusetzen. Die Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß.Unbeschadet des Absatz 5, ist die Höhe des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages vor Beginn jedes Wirtschaftshalbjahres durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu überprüfen und gegebenenfalls zum Beginn des folgenden Wirtschaftshalbjahres neu festzusetzen. Die Absatz 2 und 4 gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4,Fehlbeträge und Überschüsse beim Aufkommen aus dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag einerseits und dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag andererseits, insbesondere solche, die sich aus den Abweichungen der vor Beginn des Wirtschaftsjahres angenommenen Prognosewerte von den tatsächlichen Werten ergeben, sind bei der Festsetzung des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages zum nächsten Festsetzungstermin entsprechend zu berücksichtigen.
(4a)Absatz 4 a,Bei Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union vor Ende des Wirtschaftsjahres 1994/95 sind allfällige Überschüsse beim Aufkommen aus dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag und dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag sowie sonstigen für die Bedeckung des Finanzierungserfordernisses gemäß § 70 Z 2 heranzuziehenden Mitteln für Marketingmaßnahmen im Bereich Milch bei der AMA zu verwenden.Bei Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union vor Ende des Wirtschaftsjahres 1994/95 sind allfällige Überschüsse beim Aufkommen aus dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag und dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag sowie sonstigen für die Bedeckung des Finanzierungserfordernisses gemäß Paragraph 70, Ziffer 2, heranzuziehenden Mitteln für Marketingmaßnahmen im Bereich Milch bei der AMA zu verwenden.
(5)Absatz 5,Ergeben sich im Laufe eines Wirtschaftsjahres erhebliche Änderungen des Finanzierungserfordernisses oder der zur Bedeckung des Finanzierungserfordernisses vorgesehenen Mittel, so ist der allgemeine Absatzförderungsbeitrag zum nächstfolgenden Monatsersten entsprechend zu ändern, wobei die letzte Änderung innerhalb eines Wirtschaftsjahres spätestens zum 1. April stattfinden kann. Die Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß.Ergeben sich im Laufe eines Wirtschaftsjahres erhebliche Änderungen des Finanzierungserfordernisses oder der zur Bedeckung des Finanzierungserfordernisses vorgesehenen Mittel, so ist der allgemeine Absatzförderungsbeitrag zum nächstfolgenden Monatsersten entsprechend zu ändern, wobei die letzte Änderung innerhalb eines Wirtschaftsjahres spätestens zum 1. April stattfinden kann. Die Absatz 2 und 4 gelten sinngemäß.
(6)Absatz 6,Um für den Fall des Wirksamwerdens des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union vor Ende des Wirtschaftsjahres 1994/95 ein Entstehen allfälliger Überschüsse und Fehlbeträge möglichst zu vermeiden, sind jeweils nach Vorliegen der für die Höhen des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages maßgeblichen Berechnungsgrößen umgehend Berechnungen im Sinne des Abs. 5 vorzunehmen und ist zum nächstfolgenden Monatsersten der allgemeine Absatzförderungsbeitrag entsprechend zu ändern.Um für den Fall des Wirksamwerdens des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union vor Ende des Wirtschaftsjahres 1994/95 ein Entstehen allfälliger Überschüsse und Fehlbeträge möglichst zu vermeiden, sind jeweils nach Vorliegen der für die Höhen des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages maßgeblichen Berechnungsgrößen umgehend Berechnungen im Sinne des Absatz 5, vorzunehmen und ist zum nächstfolgenden Monatsersten der allgemeine Absatzförderungsbeitrag entsprechend zu ändern.
Anmerkung
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 424/1990
Dokumentnummer
NOR12083567
Alte Dokumentnummer
N5199440986J